Mit der Änderungsliste der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die den Arbeitgebern Anfang September elektronisch übermittelt wurde, wurde aufgrund eines technischen Fehlers für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fälschlicherweise die Steuerklasse von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert. Da die Finanzämter die betroffenen Fälle nicht selbstständig erkennen und den Fehler korrigieren können, sind sie auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen. Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, sollten daher die Korrektur formlos bei ihrem Finanzamt beantragen. Im Monat, der auf die Stellung des formlosen Antrags folgt, erhalten
die Arbeitgeber dann wieder die korrekte Steuerklasse elektronisch mitgeteilt. Um finanzielle Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu vermeiden und den korrekten Lohnsteuerabzug zu gewährleisten, erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Eine Information der Finanzverwaltung zu diesem Thema können Sie mit dem beiliegenden Bestellzettel bei uns anfordern.
Quelle: Finanzverwaltung