zu beachtende Punkte und Verweis zu näheren Informationen auf Fundstellen in der Entsendeplattform:
- Anwendbares Arbeitsrecht:
Nach Artikel 8 Absatz 1 der EU-Verordnung 593/2008 („Rom I-Verordnung“) unterliegt das Arbeitsverhältnis dem von den Parteien des Arbeitsvertrags gewählten Recht.
Mangels einer Rechtswahl gilt nach Artikel 8 Absatz 2 der EU-Verordnung das Arbeitsrecht des gewöhnlichen Arbeitsortes, daher österreichisches Arbeitsrecht.
Auch bei einer Rechtswahl (z. B. des deutschen Rechts) gelten jedoch diejenigen zwingenden (durch Vereinbarung nicht abdingbaren) Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Arbeitsorts (des österreichischen Rechts), die für den Arbeitnehmer vergleichsweise günstiger sind.
- Mindestentlohnung:
Aus der Rom I-Verordnung folgt für die von Ihnen geschilderte Fallkonstellation im Hinblick auf die Entlohnung, dass auch im Fall, dass deutsches Recht als anwendbar vereinbart wurde, das österreichische Mindestlohnniveau des maßgeblichen österreichischen Kollektiv(=Tarif)vertrags nicht unterschritten werden darf.
Insgesamt gilt § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), der besagt, dass der in Österreich dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer eines Arbeitgebers ohne Sitz in Österreich zumindest Anspruch auf das gesetzlich, durch Verordnung oder kollektivvertraglich festgelegte Entgelt hat.
Die Mindestentlohnung wird gemäß § 7g AVRAG vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger kontrolliert.
- Gerichtsstand:
Nach Art. 21 und 22 der EU-Verordnung 1215/2012 („Brüssel I-Verordnung“) können eingebracht werden:
1.) Klagen gegen den/die Arbeitgeber/in nach Wahl des Klägers entweder bei den Gerichten des Staates, in dem der/die Arbeitgeber/in seinen/ihren Sitz hat (Deutschland) oder bei den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Arbeitsorts (Österreich);
2.) Klagen gegen den Arbeitnehmer nach Wahl des Klägers/der Klägerin nur bei den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Arbeitsorts (Österreich).
Eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung wäre aufgrund des Artikels 23 der Brüssel I-Verordnung erst nach Entstehung der Rechtsstreitigkeit gültig oder wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzliche Einbringungsmöglichkeiten einräumt.
- Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung und ihr Nachweis:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 883/04 unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit dieses Mitgliedstaates – egal wo diese Person selbst wohnt oder ihr/e Arbeitgeber/in seinen/ihren Sitz hat.
Der Mitarbeiter ist daher in Österreich zur Sozialversicherung anzumelden.
Die sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen müssen nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers bereitgehalten werden; sie müssen jedoch auf Verlangen des zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers zur Verfügung gestellt und übermittelt werden.
Nach § 42 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) muss der/die Arbeitgeber/in Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände erteilen.
Zur Kontrolle der Entlohnung und der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet auch das AVRAG den/die Arbeitgeber/in, dem Krankenversicherungsträger Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.
- Bereithaltung der relevanten Lohnunterlagen am Arbeitsort des Arbeitnehmers
Entsprechend § 7d Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AVRAG muss der Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland Lohnunterlagen am Arbeitsort in Österreich bereithalten.
Die Bereithaltung z. B. bei einer steuerrechtlichen Vertretung, d. h. einem Steuerberater in Österreich wird als gleichwertig angesehen.
Nähere Information dazu unter http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_5.5/formalitaeten/unterlagen – für Ihre Fallkonstellation ist hier jedoch nur das zu „Lohnunterlagen“ Ausgeführte relevant.
- Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen:
Siehe hierzu die Informationen unter http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_1.1/arbeitsrecht/arbeitszeit#arbeitszeitaufzeichnungen und unter http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_5.5/formalitaeten/unterlagen
Nachdem die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Österreich nicht mit einer Entsendung aus Deutschland einhergeht, sondern sich der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich befindet, kommen die Bestimmungen über die Meldung eines Arbeitseinsatzes als Entsendung nicht zum Tragen.
Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Österreich