Österreich – Familienzeit und Kinderbetreuungsgeld

Familienzeitbonus/Familienzeit
Ab 01.03.2017 tritt das Familienzeitbonusgesetz in Kraft. Dieses sieht eine finanzielle Unterstützung (=Familienzeitbonus) für Väter vor, die anlässlich der Geburt ihres Kindes, ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Anspruchsberechtigt sind Väter, welche sich in Familienzeit befinden und weitere Voraussetzungen (bspw. Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllen.
Unter Familienzeit versteht man einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt, in dem der Vater sämtliche Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellt. Nach Beendigung der Unterbrechung muss dieselbe Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden.
Das Familienzeitbonusgesetz regelt ausschließlich einen sozialrechtlichen Anspruch des Vaters gegenüber der Gebietskrankenkasse auf den Bonus. Es sind daher keine arbeitsrechtlichen Regelungen im Gesetz (bspw. Meldefristen, Anrechnung auf Dienstzeiten etc.) enthalten. Das heißt, dass der Dienstnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familienzeit hat. Für die Inanspruchnahme von Familienzeit bedarf es vielmehr der Zustimmung des Arbeitgebers. Da „normaler“ Urlaub keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ist, müsste zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein unbezahlter Urlaub (Karenzierung) vereinbart werden.
Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60/Tag. Der Arbeitnehmer erhält kein Entgelt vom Arbeitgeber.
Kinderbetreuungsgeldkonto
Ebenfalls mit 01.03.2017 treten die Änderungen bezüglich des Kinderbetreuungsgeldes in Kraft. Anstelle des Pauschal-Systems wird ein Kinderbetreuungsgeld-Konto eingeführt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weiterhin bestehen.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gibt es eine Grundvariante: Dabei besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 33,88 pro Tag für die Dauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt.
Innerhalb eines Zeitraumes von 365 und 851 Tagen kann die Bezugsdauer frei gewählt werden (verlängerte Variante). Je länger die Anspruchsdauer gewählt wird, desto niedriger ist der Tagesbetrag.
Beziehen die Eltern das Kinderbetreuungsgeld in annähernd gleichen Teilen (60:40) gebührt eine Einmalzahlung (=Partnerschaftsbonus) iHv € 500 pro Elternteil.

Quelle: huebner & huebner