Das ist die Quintessenz einer aktuellen Entscheidung des BAG, nach der auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zur Zahlung von „ERA-Strukturkomponenten“ verpflichtet sein kann, wenn er in seinen Arbeitsverträgen Bezugnahmeklauseln verwendet.
Es ging um den Fall eines nicht tarifgebundenen Unternehmens, das in den Arbeitsverträgen jedoch die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Metallindustrie Baden-Württembergs vereinbart hatte. Das Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitern in der Vergangenheit die jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechend der geltenden Lohn- und Gehaltstarifverträge.
Im Jahr 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg den Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie ihn begleitende weitere Tarifverträge. Darin vereinbarten die Tarifparteien die Einführung eines neuen Entgeltsystems bis spätestens zum 29. Februar 2008 unter Ablösung der bestehenden Lohn- und Gehaltstarifverträge. Weiter einigten sich die Tarifparteien über „Tarifverträge über ERA-Strukturkomponenten“. Danach sollten die Beschäftigten einen Anspruch auf Einmalzahlungen (sogenannte ERA-Strukturkomponenten) erhalten, wenn das „ERA-Entgeltsystem“ nicht bis zum 29. Februar 2008 eingeführt wurde.
Das Unternehmen sah im Jahr 2008 von einer Einführung des neuen „ERA-Entgeltsystems“ ab, woraufhin ein dort beschäftigter Entwicklungsingenieur die Zahlung der ERA-Strukturkomponente geltend machte.
Das BAG entschied, dass auch ein nicht tarifgebundenes Unternehmen aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel verpflichtet sei, zumindest die Inhaltsnormen des ERA-TV, also auch die Regelung zur ERA-Strukturkomponente, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen umzusetzen.
Da aber aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel im Regelfall auch der entsprechende Manteltarifvertrag für das Unternehmen Anwendung finde, müsse vorliegend noch geprüft werden, ob Ausschlussfristen vereinbart wurden, die der Durchsetzung dieses Anspruchs im Ergebnis entgegenstehen. Insoweit verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, mit der Auflage zu prüfen, ob der Entwicklungsingenieur seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hatte. (BAG vom 12. Juni 2013, 4 AZR 969/11)
Tipp für die Praxis:
Anzumerken bleibt, dass sich die ERA-Tarifverträge der Metallindustrie in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden. So hatte das LAG Düsseldorf (Urteil vom 4. März 2011, 6 Sa 858/10) zu entscheiden, ob eine Bezugnahmeklausel auf die hessischen Tarifverträge der Metallindustrie zur Zahlung einer ERA-Strukturkomponente verpflichte. Das Gericht stellte fest, dass die ERA-Strukturkomponente nach dem im Tarifvertrag festgelegten ERA-Einführungszeitpunkt nicht mehr zu leisten sei, da sie nur als Überbrückungszahlung für die Wartezeit bis zur Einführung von ERA gedacht sei. Gegen das Urteil des LAG Düsseldorf wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird.
Die vollständigen Entscheidungsgründe des BAG-Urteils vom 12. Juni 2013 sind bisher nicht veröffentlicht. Wir informieren Sie, sofern sich aus diesen weitere wichtige Hinweise ergeben.