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Fristlose Kündigung wegen Schlafens am Arbeitsplatz ist unzulässig

27/10/2013 by TECKS

Hält ein Mitarbeiter während der Arbeit ein Nickerchen, ist das in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung ausspricht. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az.: 12 Sa 652/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

In dem verhandelten Fall war einer Altenpflegehelferin fristlos gekündigt worden. Die Frau arbeitete in der Nachtschicht in einem Seniorenheim. An einem Abend fanden sie Kolleginnen um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr schlafend im Aufenthaltsraum. Die Frau war in dieser Nacht zur Arbeit zurückgekehrt – davor war sie wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er der Frau fristlos.

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar verstoße ein Arbeitnehmer gegen seine Dienstpflichten, wenn er während der Arbeitszeiten einschläft. Hier liege der Fall aber nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es sei das erste Mal vorgekommen, dass die Frau bei der Arbeit eingeschlafen sei. Das Notrufsignal durch Patienten hätte sie auch im Aufenthaltsraum wahrnehmen können.

LAG Hessen, Az.: 12 Sa 652/11

Quelle: dpa
07.10.2013 – 12:21 Uhr

Posted in: Individualrecht Tagged: Az.: 12 Sa 652/11, Fristlose Kündigung wegen Schlafens am Arbeitsplatz ist unzulässig, LAG Hessen

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