Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 – II-2UF 39/13
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https://openjur.de/u/652590.html