Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung bzw. Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweiligen anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahingeht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht. Der Mieter ist daher zum Schadensersatz verpflichtet, wenn einer in weißer Farbe gestrichene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand (hier: Farben rot, gelb und blau) zurückgibt, der von vielen Mietinteressen nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
BGH, Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12