Es ist mit dem Elternrecht des Artikels 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich soziale Familie zu schützen. Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozialfamiliäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG ableitet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2013 – 1 BVR L 54/10