Erbringt ein „Praktikant“ in einem Unternehmen in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Leistungen und ersetzt damit eine bezahlte Arbeitskraft, so hat er Anspruch auf eine branchenübliche Vergütung.
Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum im März dieses Jahres. Es ging um den Fall einer jungen Frau, die in einem Supermarkt im Oktober 2012 in der Hoffnung auf einen Ausbildungsplatz ein „unbezahltes Schnupperpraktikum“ angetreten hatte. Im März 2013 schlossen Supermarkt und Praktikantin tatsächlich auch einen Ausbildungsvertrag ab, allerdings erst zum 1. September 2013. Bis dahin sollte die Praktikantin weiterhin unentgeltlich arbeiten. Das tat sie auch und zwar insgesamt 1728 Stunden lang. Sie räumte Regale ein, kassierte und sortierte das Lager. Im Juli 2013 klagte sie auf Vergütung für ihre bisherige Arbeit. Das Arbeitsgericht Bochum sprach ihr im Ergebnis EUR 17 280 zu. Es argumentierte wie folgt: Ein unentgeltliches Praktikum diene dazu, einen Einblick in ein Unternehmen zu erhalten und sich praktische Kenntnisse anzueignen. Dabei stehe der Ausbildungszweck klar im Vordergrund. Erbringe der Praktikant jedoch in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Leistungen, die eine bezahlte Arbeitskraft ersetzten, so habe er einen Anspruch auf branchenübliche Vergütung, hier auf einen Stundenlohn von EUR 10.
(ArbG Bochum vom 25. März 2014 – 2 Ca 1482 / 13).