Der Verzicht auf Kündigungsschutz vor Ausspruch einer Kündigung ist unzulässig. Nach Kündigungsausspruch ist ein außergerichtlicher Verzicht grundsätzlich jedoch möglich. Ist er formularmäßig ausgestaltet, erfolgt er also beispielsweise in einem einseitig vorformulierten Abwicklungsvertrag, so ist er nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber eine „entsprechende Gegenleistung“ erbringt. Fehlt diese, wird der Mitarbeiter im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „unangemessen benachteiligt“, so das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 – 2 AZR 722 / 06. Wie eine „entsprechende Gegenleistung“ aussehen kann, entschied jüngst das LAG Niedersachsen:
Einem Fleischer, der elf Jahre im Unternehmen tätig gewesen war, wurde betriebsbedingt gekündigt. Im Anschluss an die Kündigung schlossen Arbeitgeber und gekündigter Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag ab. Der Fleischer verzichtete darin auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, das Unternehmen verpflichtete sich im Gegenzug zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Kurze Zeit später widerrief der Mitarbeiter seine Erklärung und erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass sein Klageverzicht unwirksam gewesen sei. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Die Richter hielten Folgendes fest: Ein entsprechender Verzicht sei wirksam, soweit dem Arbeitnehmer nicht ohnehin zweifelsfrei eine „gute“ Beurteilung zustehe. Dies sei im zu entscheidenden Fall aber nicht so gewesen. Ohne Vereinbarung hätte der Fleischer lediglich einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt. Daher lasse sich die Aufwertung des Zeugnisses um eine Notenstufe keinesfalls als völlig wertlose Gegenleistung qualifizieren.
(LAG Niedersachsen vom 27. März 2014 – 5 Sa 1099 / 13), Quelle: http://www.cms-hs.net
Anmerkungen: | ||
Für den unbefangenen Leser mag es etwas seltsam anmuten, wenn mit Zeugnisnoten ein derartiger „Kuhhandel“ betrieben werden darf. Denn die „Zeugniswahrheit“ ist neben der Einheitlichkeit sowie der Vollständigkeit des Zeugnisses und dem Grundsatz wohlwollender Beurteilung eine wichtige Säule des Zeugnisrechts. Allerdings kann der Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht immer bedingungslos umgesetzt werden. Insbesondere der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung steht dem häufig im Wege. Die Grenzen sind daher bei den Noten fließend. Ein „gut“ anstelle eines „befriedigend“ mag noch im Rahmen der Wahrheit sein. Kritisch wäre es allerdings dann, wenn als Gegenleistung für einen Klageverzicht anstelle eines „mangelhaft“ ein „gut“ zugesagt würde. Dann wäre zwar der Gegenwert für den Klageverzicht sehr hoch, jedoch der Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht mehr gewahrt. Dies könnte zur Folge haben, dass sich der Arbeitgeber, der das Zeugnis ausgestellt hat, gegenüber späteren Arbeitgebern schadensersatzpflichtig macht. |