Nutzt ein Mitarbeiter das Internet während der Arbeitszeit exzessiv, darf ihm grundsätzlich auch ohne Abmahnung gekündigt werden, so das LAG Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil. Es müsse jedem Mitarbeiter auch ohne entsprechenden Hinweis seines Arbeitgebers bewusst sein, dass die stundenlange Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht im Sinne des Unternehmens sei. Dies gelte auch dann, wenn der Mitarbeiter schon viele Jahre im Unternehmen beschäftigt war.
Zu entscheiden war der Fall eines Arbeitnehmers, der seit 21 Jahren in ein und derselben Firma tätig war. Als das Unternehmen feststellte, dass sich die Datenverarbeitungsprozesse massiv verlangsamten, stieß es auf der Suche nach der Ursache auf mehr als 17 000 private Dateien auf dem PC des Mitarbeiters. Neben umfangreichen Downloads von Filmen und Musik war ersichtlich, dass der Mitarbeiter sich häufig auf Social-Media-Plattformen und in Chatrooms bewegt hatte. Zudem war eine Vielzahl privater Fotos gespeichert. Nachdem der Mitarbeiter erfahren hatte, dass der Arbeitgeber auf seinen PC aufmerksam geworden ist, löschte er sämtliche Dateien. Das Unternehmen konnte sie jedoch reproduzieren und kündigte dem Mann ordentlich, ohne ihn vorher abzumahnen.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Grundsätzlich dürften Mitarbeiter den dienstlichen PC bzw. den Internetzugang des Arbeitgebers nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbar stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Eine ausdrückliche Regelung, welche die private Nutzung des Netzes / PCs erlaube, habe in dem Betrieb jedoch nicht existiert. Von einer stillschweigenden Duldung könne man bei einer derart massiven Nutzung ebenfalls nicht ausgehen. Vielmehr habe der Arbeitnehmer durch den exzessiven Gebrauch seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt, dass ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden könne. Hinzu komme, dass er das Betriebssystem seines Arbeitgebers der erheblichen Gefahr der Vireninfizierung ausgesetzt habe. Auch die lange Betriebszugehörigkeit konnte dem Mann nicht mehr helfen. Das LAG urteilte schlicht, er habe wissen müssen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht ohne einschneidende Sanktionen hinnehmen würde. (LAG Schleswig-Holstein vom 6. Mai 2014 – 1 Sa 421 / 13)
Auch das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Kündigung eines Mitarbeiters wegen unerlaubter privater Nutzung des Firmeninternets zu befassen. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, pornografisches Material heruntergeladen zu haben. Daraufhin wurde ihm außerordentlich gekündigt. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen während der Arbeitszeit, insbesondere die Nutzung des Internets, Grund für eine (außer-) ordentliche Kündigung sein könne. Es gebe dabei verschiedene Möglichkeiten, wie die arbeitsvertraglichen Pflichten durch Internetnutzung verletzt werden könnten:
- Durch Nutzung des Firmennetzes entgegen einem ausdrücklichen Verbot.
- Durch Nichterbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit durch (ausgiebiges) privates
Surfen im Internet. - Durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme.
- Durch mit der Privatnutzung entstehende zusätzliche Kosten.
- Durch Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen wurden.
Im zu entscheidenden Fall vertraten die Richter jedoch den Standpunkt, dass die allein theoretisch vorhandene Möglichkeit der Rufschädigung des Unternehmens keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Im Ergebnis hätte hier bereits eine Abmahnung genügt, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter zu einem vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt. (LAG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2013 – 5 Sa 320 / 13)