Das BAG hat bestätigt, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch für Betriebsratsmitglieder gilt. Das Gesetz erlaubt unter anderem, dass Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden können. Bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.
In der Entscheidung aus dem Monat Juni ging es um eine Mitarbeiterin in einem Chemieunternehmen, die zunächst sachgrundlos befristet für ein Jahr eingestellt worden war. Während dieser Zeit wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Nachdem ihr Vertrag für ein weiteres Jahr befristet verlängert worden war, lehnte das Unternehmen es ab, die Mitarbeiterin in ein festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen vor Gericht und machte geltend, sie sei wegen ihrer Betriebsratstätigkeit unzulässig benachteiligt worden.
Die Richter hielten die Ablehnung eines weiteren Vertrags hingegen für rechtens. Das Betriebsratsamt stehe der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Dabei müsse allerdings § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachtet werden. Diese Vorschrift bestimme, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Eine Benachteiligung läge dann vor, wenn dem Betriebsratsmitglied die Vertragsverlängerung gerade wegen des Betriebsratsamts versagt werde. Dies müsse das Betriebsratsmitglied im Prozess jedoch beweisen. Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien gegebenenfalls entkräften. Da der Arbeitnehmerin der Beweis im zu entscheidenden Fall nicht gelungen war, wurde die Klage abgewiesen.
(BAG vom 25. Juni 2014 – 7 AZR 847 / 12)