Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses

Das Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11 ASiG) bestimmt, dass in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. Dieser setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber, den Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten. Darüber hinaus darf der Betriebsrat zwei Betriebsratsmitglieder bestimmen, die dem Ausschuss angehören. Daraus hat die juristische Literatur in der Vergangenheit zum Teil geschlussfolgert, dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen (gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses hat.

Der 1. Senat des BAG hat diese Ansicht jedoch verworfen. Zu entscheiden war über den Fall eines Einzelhandelsunternehmens, das einen Hauptbetrieb und zahlreiche Filialen in Deutschland unterhielt. Im Hauptbetrieb bestand ein Gesamtbetriebsrat, in einer der Filialen wurde darüber hinaus ein Betriebsrat gebildet. Dies war möglich, weil diese aufgrund der Entfernung zum Hauptbetrieb als selbstständiger Betrieb im Sinne des BetrVG zu qualifizieren war. Das Einzelhandelsunternehmen hatte in dem Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet. Der in der Filiale tätige Betriebsrat verlangte die Gründung eines solchen Ausschusses auch für die Niederlassung. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht, der jedoch abgewiesen wurde. Das LAG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats ebenfalls zurück. Auch die Rechtsbeschwerde beim BAG blieb erfolglos. Das BAG argumentierte, dass nach der Gesetzessystematik des ASiG allein die zuständige Arbeitsschutzbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einsetzung eines Arbeitsschutzausschusses durchsetzen könne. Der Betriebsrat selbst dürfe allenfalls die zuständige Behörde ersuchen, das Unternehmen aufzufordern, einen Ausschuss zu bilden. Einen eigenen unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch habe der Betriebsrat aber nicht.

(BAG vom 15. April 2014 – 1 ABR 82 / 12), Quelle: http://www.cms-hs.net