Das LAG Hamm hat dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der privaten Nutzung von Dienstwagen eingeräumt. Die genaue Tragweite dieses Mitbestimmungsrechts ist allerdings noch nicht geklärt.
Ausgangspunkt war der folgende Fall: Eine Rehaklinik mit 230 Mitarbeitern stellte ihrer „Customer Relation Managerin“ sowie dem Haustechnikleiter jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung. Beide Mitarbeiter durften den Wagen auch privat nutzen. Der Betriebsrat stellte bei Gericht einen Unterlassungsantrag und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG („Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“). Die Rehaklinik wendete ein, dass die Privatnutzung lediglich ein „unwesentlicher Reflex“ der vorrangigen dienstlichen Nutzung sei und damit nicht der Mitbestimmung unterfalle.
Die Richter des LAG sahen diese jedoch anders: Zunächst beriefen sie sich auf die Rechtsprechung des BAG, nach welcher die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil darstelle. Dies habe der 9. Senat anlässlich eines Urteils zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall festgestellt. Im zu entscheidenden Fall habe er geurteilt, dass bei Krankheit auch die private Nutzung des Dienstwagens weitergewährt werden müsse (BAG vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631 / 09). Dementsprechend sei im vorliegenden Fall von einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Gemeinsam mit dem Betriebsrat müsse eine angemessene und transparente Regelung über die Verteilungskriterien getroffen werden. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen und ist beim BAG anhängig.
(LAG Hamm vom 7. Februar 2014 – 13 TaBV 86 / 13)