Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz umfasst darüber hinaus grundsätzlich auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wie etwa Betriebsausflüge, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Hintergrund ist, dass derartige Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Geschäftsführung fördern und daher für das Unternehmen durchaus bedeutsam sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass / wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freiwillig ist.
Klare Grenzen setzt die Rechtsprechung jedoch im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Teilnahme an der Veranstaltung tatsächlich allen Beschäftigten möglich ist. Folgender Fall stand zur Debatte: In einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen war es den Unterabteilungen zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienststelle mit 230 Mitarbeitern gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Eine Abteilung unternahm eine Wanderung, an welcher zehn der insgesamt 13 Mitarbeiter teilnahmen. Eine Arbeitnehmerin stürzte dabei und zog sich Verletzungen an Ellenbogen und Handgelenk zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe.
Die Richter bestätigten diese Einschätzung der Berufsgenossenschaft. Die grundsätzliche Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Gemeinschaftsveranstaltungen sei eng zu begrenzen. Voraussetzung sei, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offenstehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebs eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2350 Mitarbeitern wäre dies die örtliche Dienststelle der betroffenen Arbeitnehmerin mit circa 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern.
(LSG Hessen vom 29. April 2014 – L 3 U 125/13)