Arbeitsrecht Österreich – Kündigung befristeter Dienstverhältnisse (A)

OGH vom 23.07.2014, 8ObA3/14w

Auch befristete Dienstverhältnisse können gekündigt werden, wenn die (beiderseitige) Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten. Doch was gilt, wenn kürzere Fristen vereinbart wurden?

Ein Fall, wie er oft in der Praxis vorkommt: Ein Dienstvertrag wird für 1 Jahr befristet. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu beenden.

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt: Kündigungsmöglichkeiten sind auch bei befristeten Verträgen zulässig, solange kein Missverhältnis zwischen der Gesamtdauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit besteht. Allerdings sollen die gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Verträge auch bei einer Befristung gelten. Für Angestellte gilt daher jedenfalls eine Mindestkündigungsfrist von 6 Wochen. Auch bei befristeten Dienstverträgen.