Arbeitsrecht Österreich – „Einarbeiten“ für Weihnachten und den Jahreswechsel 2014/2015 (A)

Alle Jahre wieder: Das letzte Quartal ist angebrochen und gerade zu Weihnachten und zum Jahreswechsel besteht oftmals der Wunsch, einzelne Arbeitstage einzuarbeiten. Wir bieten eine kurze Übersicht.

Das Arbeitszeitgesetz sieht eine entsprechende Möglichkeit vor. So können Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen (“Fenstertage”) innerhalb von 13 Wochen eingearbeitet werden. Das Einarbeiten kann sowohl vor als auch nach den Fenstertagen vereinbart werden. Arbeitnehmern ermöglicht dies eine längere zusammenhängende Freizeit.

  • Allerdings darf auch beim Einarbeiten die tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden nicht überschritten werden.
  • Für heuer ergeben sich folgende Termine für den Beginn des Einarbeitens der Fenstertage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel 2014/2015:

ab 23.09.2014  für Mo, den 22.12.2014
ab 24.09.2014  für Di,  den 23.12.2014
ab 25.09.2014  für Mi,  den 24.12.2014
ab 29.09.2014  für Sa, den  27.12.2014
ab 30.09.2014  für Mo, den 29.12.2014
ab 01.10.2014  für Di,  den 30.12.2014
ab 02.10.2014  für Mi,  den 31.12.2014
ab 04.10.2014  für Fr,  den 02.01.2015
ab 06.10.2014  für Sa, den 03.01.2015

Aber aufgepasst! Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch tatsächlich eine längere zusammenhängende Freizeit ermöglicht wird. Das Einarbeiten einzelner Arbeitstage ohne Verbindung mit einem Feiertag ist nicht zulässig.

Aus dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag können sich noch andere Möglichkeiten beziehungsweise Erfordernisse ergeben.