Keine Kürzung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung wegen Elternzeit

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG kann ein Urlaubsanspruch nicht mehr wegen der Gewährung von Elternzeit verringert werden, wenn er zuvor bereits in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt wurde.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Das ist allerdings nach der neuen Rechtsprechung des BAG nur dann möglich, wenn der Anspruch als solcher überhaupt noch besteht. Sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet und der Urlaubs- in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt wurde, kommt eine Kürzung dieses Anspruchs durch den Arbeitgeber nicht mehr in Betracht.

Folgender Fall stand zur Entscheidung an: Eine Ergotherapeutin hatte viele Jahre in einem Seniorenheim gearbeitet. Nach der Geburt ihres Sohnes befand sie sich ab Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 in Elternzeit. Nachdem sie daraufhin die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 in Höhe von rund EUR 4.000 verlangte, erklärte ihre ehemalige Arbeitgeberin die Kürzung dieses Betrags um ein Zwölftel für jeden Monat der Elternzeit.

Die Richter urteilten, dass eine Kürzung des Abgeltungsanspruchs nicht in Betracht komme, da hierfür der Anspruch auf Erholungsurlaub seitens des Arbeitnehmers noch bestehen müsse. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei – entgegen der früheren Rechtsprechung – kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Der Anspruch auf Abgeltung sei zwar das Resultat urlaubsrechtlicher Vorschriften. Sobald der Anspruch aber entstehe, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich daher nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen. (BAG vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725 / 13)

 

Quelle: www.cms-hs.net