Möchte ein Arbeitnehmer nach Erreichen des Rentenalters gerne weiter arbeiten, ist eine (auch mehrfache) Befristung des Arbeitsverhältnisses nach dem im Juli 2014 neu eingeführten § 41 S. 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) möglich. Dabei unterliegen die Arbeitsvertragsparteien nicht den strengen Anforderungen des TzBfG. Für Befristungen, die vor dem 1. Juli 2014 vereinbart wurden, gilt § 41 S. 3 SGB VI hingegen nicht. Sie müssen vielmehr am TzBfG gemessen werden. Für solche Befristungen hat das BAG jüngst entschieden, dass der für die Wirksamkeit erforderliche sachliche Grund dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente beantragen kann und die Befristung der konkreten Personalplanung des Arbeitgebers dient.
Im zu entscheidenden Fall vereinbarten die Arbeitsvertragspartner am Tag, an dem der Mitarbeiter seine Altersrente erstmals bezog, eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses. Diese wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers durch eine weitere Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt verlängert. Nachdem diese Befristung ausgelaufen war, klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Abrede nicht beendet worden sei.
Das BAG stellte klar, dass die Befristung nicht an § 41 S. 3 SGB VI gemessen werden könne, weil dieser erst nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Befristung in Kraft getreten sei. § 41 S. 3 SGB VI greife nur für Befristungsabreden, die ab dem 1. Juni 2014 vereinbart wurden. Die Wirksamkeit der Befristung im vorliegenden Fall sei deswegen anhand von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG zu prüfen. Danach könne ein Arbeitsverhältnis nur wirksam befristet werden, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könne. Darüber hinaus müsse aber auch feststehen, dass die Befristung der konkreten Nachwuchsplanung des Unternehmens diene. Dies habe die Vorinstanz noch nicht hinreichend geprüft. Die Richter hoben daher das Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen die Sache zurück. (BAG vom 11. Februar 2015 – 7 AZR 17 / 13)
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Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG kam hier wegen der nahtlos vorangegangenen Beschäftigung des Mitarbeiters nicht in Betracht. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die gleichen Grundsätze auch dann gelten, wenn eine Altersrente zum Beispiel durch Leistungen eines Versorgungswerks bezogen werden kann. |
Quelle: www.cms-hs.net