Arbeitgeber hat bei schwangeren Arbeitnehmerinnen eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Informiert eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft, so ist dieser verpflichtet, den Betriebsrat über diese Tatsache unter namentlicher Nennung der Mitarbeiterin zu unterrichten. Das gilt selbst dann, wenn die Angestellte einer Mitteilung an den Betriebsrat ausdrücklich widersprochen hat.

Zu entscheiden war folgender Fall: In einem Unternehmen war es üblich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen im Falle einer Schwangerschaft die Möglichkeit einräumte, einer Information des Betriebsrats hierüber zu widersprechen. Sofern die schwangere Arbeitnehmerin dieses Widerspruchsrecht ausübte, wurde der Betriebsrat nicht über die Schwangerschaft informiert. Eine Ausnahme wurde nur dann gemacht, wenn das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung ergab, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft ihren Posten nicht mehr ausfüllen kann und dieser auch nicht dergestalt angepasst werden kann, dass der schwangeren Arbeitnehmerin eine weitere Ausübung ihrer Tätigkeit möglich ist. Ausschließlich in diesem Fall wurde der Betriebsrat trotz Widerspruchs der Mitarbeiterin im Rahmen einer Versetzungsmeldung nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin informiert.

Vor Gericht machte der Betriebsrat einen Anspruch auf vollständige Unterrichtung über alle dem Arbeitgeber bekannt werdenden Fälle von Schwangerschaften geltend, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen widersprochen haben oder nicht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Unternehmens hatte vor dem LAG München – genau wie auch schon in der Vorinstanz – keinen Erfolg.

Die Richter argumentierten wie folgt: Der Informationsanspruch des Betriebsrats ergebe sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift sei die Information über eine bestehende Schwangerschaft insbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie etwa des Mutterschutzgesetzes, notwendig. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Aufgaben des Betriebsrats stünden auch nicht zur Disposition des Arbeitnehmers.

Zwar betreffe eine Schwangerschaft die Privatsphäre einer Mitarbeiterin. Doch in diesem Falle würden die Interessen des Betriebsrats an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen der schwangeren Arbeitnehmerin an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen. Verboten sei darin nur, Daten an Dritte weiterzugeben. Der Betriebsrat sei aber nicht Dritter, sondern Teil des Unternehmens (LAG München vom 27. September 2017 – 11 TaBV 36/17).

Tipp für die Praxis:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund einer teilweisen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. August 1990 – 6 P 30/87. Damals hatte das BVerwG im Zusammenhang mit einer teilweise wortgleichen Vorschrift aus dem Personalvertretungsrecht die Mitteilung des Namens der Schwangeren nur im Falle eines konkreten Anlasses für zulässig erachtet.

Quelle: https://www.cms-hs.net