Das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ (kurz: „Entgelttransparenzgesetz“), ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Es bündelt einige Regelungen und Vorgaben, die ohnehin bereits im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Grundgesetz und im europäischen Recht (unter anderem in Art. 157 AEUV) geregelt waren. Außerdem soll es ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere die sogenannte „bereinigte Entgeltlücke“ zwischen Männern und Frauen (= Lohnunterschied trotz vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit) schließen, die im Jahre 2016 nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes immer noch bei 6 bis 7 % lag.
Gerade Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten müssen sich mit den Anforderungen des Gesetzes befassen. Denn seit dem 6. Januar 2018 müssen diese Arbeitgeber Beschäftigten Auskunft über den Median des Bruttomonatsentgelts und bis zu zwei weiteren Entgeltbestandteilen geben, sofern mindestens sechs Arbeitnehmer des anderen Geschlechts eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausführen. Für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen gibt es insoweit jedoch vereinfachte Verfahren: Sie müssen lediglich die tarifvertraglichen Entgeltregelungen nennen und mitteilen, wo diese einzusehen sind.
Allgemeine Informationen zum Entgelttransparenzgesetz entnehmen Sie bitte unserem Newsletter aus Januar 2017, detaillierte Informationen zum Auskunftsanspruch dem Newsletter aus Januar 2018.