Nach dem Urlaubsgesetz unterbricht Krankheit den Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Dies tritt aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber meldet.
Die Meldung bezweckt unter anderem, dass der Arbeitgeber die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer erfährt, damit er allenfalls (bei einer länger andauernden Erkrankung) entsprechende betriebliche Dispositionen treffen kann.
Die Mitteilung muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Für die Meldung gibt es keine gesetzlichen formalen Vorschriften. Eine Mitteilung, dass man zum Arzt geht reicht noch nicht aus, um einen Krankenstand anzunehmen.
Teilt eine Arbeitnehmer dem Arbeitgeber per SMS während ihres Urlaubes zwar mit, dass sie gesundheitliche Probleme hätte, nicht jedoch, dass sie infolge Krankheit arbeitsunfähig wäre, so wird der Urlaub durch diese Mitteilung nicht unterbrochen.
Im konkreten Fall erkannte der Oberste Gerichtshof, dass aus der SMS der Klägerin nicht ersichtlich war, dass die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Probleme bereits ein Ausmaß erreicht haben, dass sie dadurch arbeitsunfähig ist. Die SMS ließ also nicht erkennen, dass die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig war, weswegen der Urlaub nicht unterbrochen wurde (OGH 17.5.2018, 9 ObA 43/18s) und die Urlaubstage als verbraucht galten.