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Österreich – Home Office

26/07/2018 by TECKS

Ob ein Unternehmen seinen Mitarbeitern HOME OFFICE gewährt, sollte vorher mit grundsätzlichen Überlegungen verbunden sein, wie z.B. Planung und Kontrolle des Arbeitsprozesses, Bestimmungen des Arbeitsortes, Arbeitszeitsaufzeichnungen bis hin zu Nutzungs- und Kostentragungsregelungen. Welche Vorteile hat Ihr Dienstnehmer davon?

Inanspruchnahme von Home Office und allfällige Kosten des Arbeitszimmers im Wohnungsverband:  abzugsfähig? Was gibt es zu beachten?

Voraussetzung ist, dass

  • das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und
  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; dies ist je nach Berufsbild zu beurteilen.
    • Tätigkeiten mit Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer: Schriftsteller, Gutachter, Dichter, Maler
    • Tätigkeiten mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers: Lehrer, Politiker, Vortragende, Richter, Dirigent, darstellende Künstler

Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt, ist nach der Judikatur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, je nachdem, ob die Einkunftsquelle eine oder mehrere Tätigkeiten und ob der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer oder außerhalb liegt. Dies ist Fallbezogen zu ermitteln.

Abzugsfähige Aufwendungen in einem häuslichen Arbeitszimmer sind anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten, bei Eigentumswohnungen/Eigenheimen anteilige Absetzung für Abnutzung und die anteiligen Finanzierungskosten.

Telefon-und Internetkosten: Übernimmt der Arbeitgeber die Grundgebühren für Telefon/Internet, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Abgabenfrei sind jedoch Kosten für die berufliche Telefon-und Internetnutzung dann, wenn ein eindeutiger Nachweis der beruflichen Nutzung gegeben ist (z.B. durch exakte Aufzeichnungen).
Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitszimmer an den Arbeitnehmer, der die Arbeit in der eigenen Wohnung verrichtet, sind Arbeitslohn und deswegen beitragspflichtig.

Stets absetzbar sind jedoch Kosten für Ordinations- und Therapiemöglichkeiten, Foto-, Film- und Tonaufnahmestudios, Werkstätten, da diese nicht unter als  Arbeitszimmer gelten. Diese Räume schließen auf Grund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung aus.

Posted in: Individualrecht Tagged: Home Office, Österreich

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