Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 einer StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung vom Fahrer in die Hand genommen werden muss, wenn er drauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu verhindern.
AG Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014, – 19 OWig-89 Js 14-14/14 –