Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übertragung von Führungsaufgaben in Unternehmen mit Matrixstruktur

Überträgt ein in einer Matrixstruktur organisierter Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Führung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Mitarbeiter, stellt dies eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Bestehen in beiden Betrieben –  dem Betrieb, in dem die Führungskraft ihren Dienstsitz hat einerseits, und dem Betrieb, dem die zu führenden Mitarbeiter angehören – Betriebsräte, müssen beide um ihre Zustimmung ersucht werden. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 5/18), deren Inhalt und Folgen für die Praxis Gegenstand dieses Newsletters sind.

I. Einleitung

Mittlerweile sind viele Unternehmen in der Matrixstruktur organisiert. Charakteristisch für Organisationen in der Matrixstruktur ist, dass bestimmte Funktionen bei einem oder mehreren konzernangehörigen Unternehmen gebündelt und dafür bei anderen minimiert oder überhaupt nicht abgebildet werden. Der Konzern wird so unternehmens- und betriebsübergreifend in Funktions- und Produktbereichen organisiert. Arbeitsrechtlich führt dies dazu, dass Arbeitnehmer unter Umständen Vorgesetzte haben, die in anderen konzernangehörigen Unternehmen beschäftigt sind. Während das fachliche Weisungsrecht (welche Aufgaben sind wie zu erfüllen) dabei an ein konzernangehöriges Unternehmen übertragen werden kann, verbleibt das disziplinarische Weisungsrecht (Erteilung von Urlaub, Abmahnungen, Kündigungen etc.) stets beim Vertragsarbeitgeber.

Dieses Modell kannte das Anfang der 70er Jahre in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz nicht, daher beschäftigen mit Matrixstrukturen im Zusammenhang stehende Rechtsfragen heute zunehmend die Arbeitsgerichtsbarkeit. Vorab sei darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hier einen Fall entschieden hat, bei dem Führungskraft und zu führende Mitarbeiter denselben Vertragsarbeitgeber hatten und lediglich in unterschiedlichen Betrieben tätig waren. Die Konstellation der unternehmensübergreifenden Führung von Mitarbeitern wird von dieser Entscheidung nicht erfasst.

II. Sachverhalt

Die Arbeitgeberin ist ein in einer Matrixstruktur organisiertes Telekommunikationsunternehmen. Für ihre Zentrale ist ein eigener Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin wollte einem Mitarbeiter der Zentrale Aufgaben übertragen, die die Führung von Mitarbeitern der Betriebsstätte „Region West“ umfasste. Für diese Betriebsstätte war ein eigener Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat der Zentrale hatte der Übertragung der Führungsaufgaben zugestimmt. Vorsorglich unterrichtete die Arbeitgeberin auch den Betriebsrat des Betriebs „Region West“ und ersuchte um Zustimmung zur Übertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter. Dieser Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er stützte sich dabei u.a. darauf, dass die Arbeitgeberin gegen § 93 BetrVG verstoßen habe, wonach der Betriebsrat verlangen kann, dass Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung im Betrieb ausgeschrieben werden. Die Arbeitgeberin strengte daraufhin ein Zustimmungsersetzungsverfahren an.

III. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass es sich bei der Übertragung von Führungsaufgaben an die betriebsfremde Führungskraft um eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG handelte und folgte damit zunächst der Argumentation des Betriebsrats. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Hierfür sei jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch physisch innerhalb des Betriebs verwirkliche. Es sei allein ausreichend, dass die Führungskraft gegenüber den Mitarbeitern des Betriebs „Region West“ weisungsbefugt sei. Hierdurch verwirkliche sie funktional den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs „Region West“. Unerheblich sei auch, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen und wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen. Zudem stehe der Eingliederung in den Betrieb „Region West“ nicht entgegen, dass die Führungskraft bereits in den Betrieb der Zentrale der Arbeitgeberin eingegliedert sei.

Das BAG entschied dennoch zugunsten der Arbeitgeberin: Der Betriebsrat war zwar zu unterrichten, er hätte seine Zustimmung jedoch nicht verweigern dürfen. Es habe keiner der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorgelegen, so das BAG.

Die Arbeitgeberin habe nicht gegen § 93 BetrVG verstoßen. Hiernach kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze im Betrieb ausgeschrieben werden. Dazu muss der zu besetzende Arbeitsplatz entweder neu geschaffen oder ein bereits vorhandener Arbeitsplatz frei werden. Beides sei jedoch im Betrieb der „Region West“ nicht der Fall gewesen. Es sei Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin zu entscheiden, wo der Arbeitsplatz einer betriebsübergreifend tätigen Führungskraft angesiedelt sein soll. In diesem Fall war dies die Zentrale der Arbeitgeberin. Dass der betroffene Mitarbeiter nun die Führung von Mitarbeitern des Betriebs „Region West“ wahrnehmen solle, führe dort nicht zu einem freien Arbeitsplatz, der hätte ausgeschrieben werden müssen.

Das BAG hat jedoch auch deutlich gemacht, dass die Zustimmung des Betriebsrats für die Übertragung von Führungsaufgaben an betriebsfremde Führungskräfte nur dann erforderlich ist, wenn sowohl Führungskraft als auch die zu führenden Mitarbeiter bei demselben Vertragsarbeitgeber beschäftigt und damit einem einheitlichen Weisungsrecht unterworfen sind. Ausdrücklich abgegrenzt hat das BAG den vorliegenden Fall damit von der Konstellation des Einsatzes von Matrix-Führungskräften, die bei einem dritten (konzernangehörigen) Unternehmen angestellt sind, d.h. dem Fall, dass Führungskräfte einen anderen Vertragsarbeitgeber haben, als die zu führenden Mitarbeiter. Hier besteht keine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin der Führungskraft gegenüber den unternehmensfremden Mitarbeitern. Die Führungskraft verfolgt lediglich den arbeitstechnischen Zweck ihres Vertragsarbeitgebers und nicht den des Arbeitgebers der zu führenden Mitarbeiter. Damit ist keine Eingliederung in den Betrieb und folglich keine Einstellung gegeben.

IV. Praxishinweis

Beim betriebsübergreifenden Einsatz von Matrix-Führungskräften sollten Arbeitgeber darauf achten, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats (oder der Betriebsräte) zu wahren. Anderenfalls riskieren sie, dass der Betriebsrat seinen Beseitigungsanspruch nach § 101 BetrVG oder Unterlassungsansprüche nach § 23 BetrVG gerichtlich geltend macht. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, können Arbeitgeber die Einstellung nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen. Nicht notwendig ist die Einholung der Zustimmung dann, wenn der Vertragsarbeitgeber der Führungskraft und der Vertragsarbeitgeber der zu führenden Mitarbeiter nicht identisch sind und der Vertragsarbeitgeber der Führungskraft sein fachliches Weisungsrecht auch nicht auf den Vertragsarbeitgeber der zu führenden Mitarbeiter delegiert hat. Beteiligt werden muss der Betriebsrat auch dann nicht, wenn es sich bei der Führungskraft um einen leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Auf leitende Angestellte finden die Regelungen zur Beteiligung des Betriebsrats im BetrVG keine Anwendung.

Ausdrücklich offengelassen hat das BAG die Beantwortung der Fragen, ob eine Führungskraft, die in zwei Betriebe eingegliedert ist, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt bzw. wählbar und bei der Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte zu berücksichtigen ist. Hier bleiben weitere Entscheidungen des BAG abzuwarten.

Quelle: Taylor Wessing