Kein Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Krankheit ohne Hinweis des Arbeitgebers

Gesetzliche Urlaubsansprüche aus einem Urlaubsjahr, in dem Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben, bevor sie aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert waren, erlöschen nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen. Im konkreten Fall war der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis August 2019 wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu arbeiten und seinen Urlaub zu nehmen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger erfolgreich Resturlaub aus dem Jahr 2014, der nach seiner Ansicht nicht verfallen sei, da die beklagte Arbeitgeberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Nach Auffassung des BAG könne der Urlaub langzeit-erkrankter Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich nach 15 Monaten verfallen, in Umsetzung der Vorgaben des EuGH ist dies jedoch nicht ohne weiteres der Fall, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet haben, bevor sie dann krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurden. In diesem Fall verfallen Urlaubsansprüche nur dann, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt haben, ihren Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19
Quelle: DSLV