Arbeitgeber können Mitarbeiter ins Ausland versetzen

Arbeitgeber können Mitarbeiter ins Ausland versetzen BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21 Arbeitgeber können im Rahmen ihres arbeitsvertraglichen Direktionsrechts ihre Mitarbeiter an-weisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, sofern im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Im konkreten Fall war der Kläger bei einem international tätigen Luftverkehrsunternehmen als Pilot am Flughafen Nürnberg stationiert. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag sah vor, dass der Kläger auch an einem anderen Ort stationiert werden könne. Da die Beklagte im März 2020 entschied, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben, versetzte sie den Kläger zum 30. April 2020 an die Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach die Beklagte eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Kläger unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm. Nach Auffassung des Klägers sei seine Versetzung ins Ausland dennoch unwirksam, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO eine solche nicht erfasse. Ferner sei die Versetzung unbillig, da er seinen tariflichen Vergütungsanspruch verliere. Die Erfurter Richter hielten die Versetzung ins Ausland allerdings für wirksam. Sofern arbeits-vertraglich kein bestimmter inländischer Arbeitsort fest vereinbart wurde, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen werde, umfasse das Weisungs-recht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO auch eine Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf inländische Arbeitsorte sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vorliegend sei die Versetzung eine Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase in Nürnberg aufzugeben. Eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger vor Ort sei demnach entfallen. Da keine weiteren inländischen Beschäftigungsstellen existierten, ent-sprach die Versetzung nach Bologna auch dem billigen Ermessen. Ein entsprechender Tarifsozialplan habe darüber hinaus die Sicherstellung der tariflichen Arbeitsbedingungen am ausländischen Stationierungsort gesichert.

BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21
Quelle: DSLV