Arbeitgeber können Rentennähe bei Kündigung berücksichtigen

Arbeitgeber dürfen den absehbaren Bezug einer abschlagsfreien Rente im Rahmen der Sozialauswahl zu einer betriebsbedingten Kündigung berücksichtigen. Streitgegenstand des Verfahrens war die Kündigung der 63-jährigen Klägerin im Rahmen einer etappenweisen Betriebsstilllegung. Obwohl die Klägerin bereits seit 48 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, entschied diese sich im Rahmen eines Punkteschemas für die Weiterbeschäftigung eines deutlich jüngeren Kollegen mit einer geringeren Betriebszugehörigkeit. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Möglichkeit des bevorstehenden Bezugs einer vorgezogenen Rente für besonders lang-jährige Versicherte, wodurch die Klägerin nur kurzfristig auf den Bezug von Arbeitslosengeld an-gewiesen wäre. Die Erfurter Richter stellten klar, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannten Kriterien zu erfolgen habe. Danach sei die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl auf Grund der mangelnden Berück-sichtigung der sehr langen Betriebszugehörigkeit zwar fehlerhaft. Allerdings sei es zulässig, bei der Bewertung des Lebensalters zulasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses eine Altersrente beziehen könne.

BAG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 6 AZR 31/22

Quelle: DSLV