Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor dem Hintergrund der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/12) in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten eine dreiköpfige Kommission unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Rainer Schlegel, sowie den Mitgliedern Frau Ingrid Schmidt und Prof. Dr. Gregor Thüsing, eingesetzt. Die Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ hatte den Auftrag, dem BMAS Vorschläge für eine gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz vorzulegen, die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten schafft. Die Kommission schlägt in Klarstellung der aktuellen Rechtslage sowohl eine Fortschreibung des § 37 Absatz 4 BetrVG als auch des § 78 Satz 2 BetrVG im Sinne des Ehrenamtsprinzips vor. Dabei sollen die Betriebsparteien u.a. die Möglichkeit bekommen, das für die Vergütung der BR-Mitglieder maßgebliche Kriterium der “Vergleichbarkeit” einvernehmlich zu regeln. Eine Betriebsvereinbarung insbesondere soll dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. Ein zusätzlicher oder erhöhter Entgeltanspruch für Betriebsratsmitglieder soll laut Kommission durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht entstehen.

Quelle: SLV.de