Widerruf der Dienstwagenüberlassung – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung! So vermeiden Sie teuren Ärger

Leider kommt es bei der Überlassung von Dienstwagen und ganz speziell bei der (vorzeitigen) Herausgabe von Dienstwagen immer wieder zu Problemen, die häufig darauf basieren, dass zugrunde liegende Dienstwagenverträge Mängel aufweisen.

Wie können Sie als Arbeitgeber (teuren) Ärger bei der Dienstwagenüberlassung vermeiden?

Ein aktuelles Urteil des ArbG Duisburg  vom 16.11.2023, 1 Ca 1190/23, führt Ihnen als Arbeitgebern vor Augen, was bei der Gestaltung eines Widerrufsvorbehaltes zu beachten ist und wie ärgerliche und im Ergebnis teure Fehler bei der Vertragsgestaltung vermieden werden können.

Was war passiert?

Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt war, die Herausgabe eines überlassenen Dienstwagens (mit Privatnutzungsbefugnis) von einem Mitarbeiter zu verlangen.

Die Zusatzvereinbarung zum Dienstwagen vom 18.04.2015 enthielt u.a. folgende Widerrufsklausel:

1. Während der Ausübung Ihrer Tätigkeit in der Region G. als Gebietsleiter/in Verkauf innerhalb der Organisationeinheit Verkauf Region G. erhalten Sie folgende Leistung:

Das Unternehmen stellt Ihnen ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, sofern Sie nach den jeweils gültigen betrieblichen Regelungen hierfür berechtigt sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Fahrzeugregelung funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug.

(…)

3. Die unter Ziffer 1. genannten Leistungen können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vom Unternehmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.

Sachliche Gründe können insbesondere sein:

(…)

• organisatorische Gründe (z.B. die Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben)

(…)

Seit Februar 2023 ist der Kläger als „Vertriebspartnerbetreuer Gebrauchtwagen“ tätig. In seiner neuen Funktion als Vertriebspartnerbetreuer besteht für den Kläger nach dem gegenwärtigen Vertriebskonzept kein Erfordernis, an mehr als 50 % der Arbeitstage Dienstreisen mit dem Geschäftsfahrzeug zu unternehmen.

Mit Schreiben aus dem April 2023 forderte die Beklagte das Geschäftsfahrzeug des Klägers zum 31.12.2023 zurück und teilte ihm mit, dass das Erfordernis einer dauerhaft hohen Mobilität nicht festgestellt werden konnte. Die Voraussetzungen für die Dienstwagenberechtigung lägen daher nicht mehr vor, sodass die Fahrzeugberechtigung entfalle und dem Mitarbeiter ausschließlich aus Kulanzgründen eingeräumt wurde, den Dienstwagen noch bis 31.12.2023 zu nutzen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte dazu auf, den Entzug des Dienstwagens zurückzunehmen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wiesen dies zurück. Vorsorglich erklärten sie in der Klageerwiderung den Widerruf der Dienstwagenüberlassung mit Wirkung zum 31.12.2023.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage vor dem ArbG Duisburg Erfolg.

Der in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 18.04.2015 mit dem Verweis auf organisatorische Gründe wie “z.B. (der) Änderung der übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben” vorgesehene Widerrufsvorbehalt sei unwirksam, da er inhaltlich zu weit gehe.

Nach dem Inhalt dieser Klausel sei die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des Dienstfahrzeugs und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund bestehe und der Widerruf damit unzumutbar sei, denn die Klausel berechtige die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn sie die Aufgaben des Klägers ändere.

Das Wichtigste

Das Widerrufsrecht war vorliegend nicht an die fehlende Erforderlichkeit des Dienstwagens für die Ausübung der vertraglich übernommenen Arbeitsaufgabe oder seine Wirtschaftlichkeit gebunden.

Für den Arbeitnehmer ist es unzumutbar, die Entziehung eines Dienstwagens auch dann hinzunehmen, wenn trotz Änderung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben weiterhin Dienstreisen jedenfalls im bisherigen Umfang erforderlich sind, etwa bei einem Wechsel des Außendienstgebietes, bei einer Beförderung oder auch bei nur teilweiser, nicht umfassender Änderung der Arbeitsaufgaben.

Der Klarstellung halber sei betont, dass es aus Sicht des Gerichts gerade nicht darauf ankommt, ob der Dienstwagen im Rahmen der neuen Position als Vertriebspartnerbetreuer Gebrauchtwagen tatsächlich erforderlich war oder nicht.

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts vielmehr, dass die Vertragsklausel zum Widerrufsvorbehalt einer Angemessenheitskontrolle nicht standhalte, da sie einen Widerruf auch zulasse, wenn eine Dienstwagenüberlassung trotz Änderung des Arbeitsgebietes weiterhin erforderlich sei.

Eine solch weite Klausel sei für Arbeitnehmer nicht zumutbar zumal es sich bei der Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzungsbefugnis um einen Entgeltbestandteil handele.

Praxistipps

Bei der Erstellung von Widerrufsklauseln in Dienstwagenverträgen ist arbeitgeberseitig mit großer Vorsicht vorzugehen. Es ist stets daran zu denken, dass die Rechtsprechung solche Klauseln einer strengen AGB-Kontrolle unterzieht.

Ein Widerrufsvorbehalt wegen eines veränderten Tätigkeitsbereiches ist grundsätzlich immer dann als wirksam zu betrachten, wenn die Widerrufsmöglichkeit für den Vertragspartner zumutbar ist.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn bei einer Änderung der Arbeitsaufgaben das Widerrufsrecht daran anknüpft,

dass bzw. sofern der Umfang der dienstlichen Nutzung, insbesondere nach einer Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers, eine Bereitstellung eines Dienstwagens nicht mehr erforderlich oder unwirtschaftlich macht;

wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke von dem Arbeitnehmer nicht benötigt wird

oder

dass ein Dienstwagen aufgrund von geänderten arbeitsvertraglichen Aufgaben des Mitarbeiters nicht mehr erforderlich ist.

Quelle+Text im Original von Dr. Alexander Scharf von jb@scharf-und-wolter.de