Einheit des Verhinderungsfalles – was ist das und wie kann es Ihnen helfen?

Immer wieder fragen sich Arbeitgeber, was sie tun können, wenn Arbeitnehmer*innen sich ständig krank melden. Häufig kommt hinzu, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmende tatsächlich krank ist.

Bekannt dürfte sein, dass Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur für maximal 6 Wochen geleistet werden muss. Das gilt übrigens nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmende mehr als 6 Wochen am Stück krank ist sondern auch, wenn in den letzten 6 bzw. 12 Monaten zusammengerechnet mehr als 6 Wochen Krankheit vorgelegen hat.

Die Arbeitsgerichte haben hier in den letzten Jahren einige Urteile erlassen, die Arbeitgebern Hoffnung machen. Einen solchen Fall wollen wir uns einmal ansehen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin war ab dem 06.10.2021 bis zum 16.01.2022 (Sonntag) aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Als sie am am 17.01.2022 die nächste AU-Bescheinigung übergab, vertrat sie die Auffassung, dass der Arbeitgeber erneut 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten müsse, da es sich hier um eine neue Erkrankung handele.

Da der Arbeitgeber sich weigerte Entgeltfortzahlung zu leisten, erhob die Arbeitnehmerin Klage zum Arbeitsgericht. Nachdem dieses zugunsten des Arbeitgebers entschieden und die Klage abgewiesen hatte, legte die Arbeitnehmerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Rostock ein.

Die Entscheidung

Das LAG (Urteil vom 13.06.2023 – 2 Sa 20/23) wies die Berufung zurück und entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers.

Das LAG wies darauf hin, dass nach den gesetzlichen Regelungen nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe. Diese zeitliche Begrenzung greife nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann ein, wenn während beiner bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall könne der Arbeitnehmer für die Gesamtdauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.

Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum – der einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für (bis zu) weitere sechs Wochen begründen würde – entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war (was hier nicht der Fall war), in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

Abschließend wies das LAG noch darauf hin, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen müsse, wann die jeweiligen Krankheiten geendet bzw. begonnen haben.

Praxishinweise

Dieses wichtige Urteil, das die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umsetzt, hilft Arbeitgebern, da noch einmal deutlich gemacht wird, dass letztlich der Arbeitnehmer beweisen muss, dass ein neuer 6-Wochen-Zeitraum gegeben ist.

In ähnlichen Konstellationen hilft auch die Rechtsprechung des BAG zu Erst- und Folgebescheinigungen. Hier gibt es eine Reihe von taktischen Möglichkeiten, wie Sie sich als Arbeitgeber geschickt verhalten können, gerade in Fällen, in denen Sie das Gefühl haben, dass Ihnen vom Arbeitnehmer nicht die Wahrheit gesagt wird. Am besten spricht man mit einem Anwalt darüber.

Quelle und Original Text von Dr. Alexander Scharf von as@scharf-und-wolter.de

Vielen Dank.