Für die Sicherheit eines mit Dacharbeiten beauftragten Handwerkers ist der Bauherr nicht verantwortlich

Ein privater Bauherr muss einen mit Dacharbeiten beauftragten Handwerker nicht anweisen, sich gegen Gefahren entsprechend zu sichern. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2014 hervor, mit dem es den PKH-Antrag eines Elektrikers abgelehnt hat. Dieser hatte ungesichert auf einem Hallendach gearbeitet und war durch ein Lichtfeld gestürzt. Ein beauftragter Handwerker müsse als Fachmann grundsätzlich selbst für seine Sicherheit sorgen, so das OLG (Az.: 11 W 15/14).

Ungesicherter Elektriker stürzt durch Lichtfeld eines Hallendaches

Ein Handwerker sollte auf einem Hallendach eine Photovoltaik-Anlage montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik, die er nicht absicherte. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und der Handwerker stürzte auf den etwa 7 Meter darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Er verlangte daraufhin vom Bauherrn Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Für seine Klage beantragte der Handwerker PKH.

OLG: Beauftragter Handwerker selbst für eigene Sicherheit verantwortlich

Das OLG hat den PKH-Antrag abgelehnt, da der Handwerker von dem Bauherrn keinen Schadensersatz verlangen könne. Denn ein privater Bauherr sei im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten, so das OLG.

Bauherr nicht für Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich

Laut Gericht haftet der Bauherr hier auch nicht deshalb, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Handwerker keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, zum Beispiel durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich.

Quelle: beck-online