Ein Gehörloser kann von der Krankenkasse nicht die Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter verlangen, da ein solches Gerät nur der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen dient und keine Leistung der medizinischen Rehabilitation darstellt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Funk-Rauchwächter in Höhe von 146 Euro. Er meinte, das bei Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige Möglichkeit, ihn zu schützen.
Gefahrenabwehr und Unfallverhütung ist nicht Teil des Behinderungsausgleichs für Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse
Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Az.: L 4 KR 11/11, BeckRS 2014, 67216).