Elterngeld- und -zeit – neue Regelung in Kraft

Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – Verkündung im Bundesgesetzblatt

In diesem Gesetz finden sich Neuerungen bezüglich des Elterngeldes. In Zukunft werden die Eltern die Möglichkeit haben, ein Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus gewährt zwar nur die Hälfte des Betrages des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden. Die Inanspruchnahme muss mindestens für zwei Monate erfolgen, die aber nicht zusammenhängen müssen.

Die Eltern haben zusammen einen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld. Sollte ein Wechsel in der Betreuung des Kindes stattfinden, können zwei weitere Monate (sog. Partnermonate) Elterngeld in Anspruch genommen werden. Das Gesetz sieht weiterhin einen sog. Partnerschaftsbonus für Eltern, die beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, vor. In diesem Fall kann jeder Elternteil weitere vier Monate das Elterngeld Plus beziehen. Für den Arbeitgeber entsteht in diesem Zusammenhang eine Nachweispflicht bezüglich der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 BEEG), deren Verletzung ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Ein Bezug des Elterngeld Plus ist auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für Alleinerziehende entsteht der Anspruch auf die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus entsprechend.

Auch bezüglich der Ausgestaltung der Elternzeit enthält das Gesetz Änderungen. Jeder Elternteil hat weiterhin pro Kind einen Anspruch auf Elternzeit für die Dauer von drei Jahren. Die Arbeitnehmer können nun jedoch nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten nach Ablauf des dritten und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Die Ankündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall (und auch bei einer Teilzeittätigkeit) auf 13 Wochen. Die Eltern müssen sich jedoch weiterhin festlegen, wann sie in den ersten zwei Jahren Elternzeit nehmen möchten.
Die Elternzeit kann zukünftig auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Lediglich einer dritten Inanspruchnahme, die zwischen dem dritten und achten Lebensjahres des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe widersprechen. Auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes wird die Ankündigungsfrist von sieben auf 13 Wochen angehoben.
Neu ist auch die Einführung einer Zustimmungsfiktion für den Teilzeitanspruch. Im Falle einer Ablehnung des Teilzeitgesuchs durch den Arbeitgeber muss dieser die Ablehnung vier Wochen nach Antragstellung schriftlich begründen, sofern die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes liegt. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes ist eine Reaktion des Arbeitgebers unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen erforderlich. Versäumt der Arbeitgeber diese Fristen, gilt seine Zustimmung als erteilt.

http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=’bgbl114s2325.pdf’%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2325.pdf%27%5D__1420700879211