{"id":111,"date":"2013-09-27T14:03:33","date_gmt":"2013-09-27T14:03:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=111"},"modified":"2015-03-27T14:04:39","modified_gmt":"2015-03-27T14:04:39","slug":"betriebliches-gesundheitsmanagement-bem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=111","title":{"rendered":"Betriebliches Gesundheitsmanagement (BEM)"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"textbold1\">Berufsbedingte Gesundheitsrisiken f\u00fcr Arbeitnehmer gibt es seit jeher. In den letzten 100 Jahren waren es vor allem Krankheiten wie Staublunge, Asbestose, L\u00e4rmschwerh\u00f6rigkeit, Haut- und R\u00fcckenleiden sowie Allergien, die die Liste der Berufskrankheiten anf\u00fchrten. <\/span><\/p>\n<p>In der modernen Arbeitswelt hat sich dieses Bild jedoch gewandelt: So ist vor allem die Zahl der psychischen Erkrankungen unter den Besch\u00e4ftigten in den letzten Jahren stark angestiegen. Bei etwa 25 Prozent der seelisch erkrankten M\u00e4nner und Frauen sollen die Arbeitsbedingungen Hauptausl\u00f6ser f\u00fcr die Erkrankung sein \u2013 so das Ergebnis einer Umfrage des Centrums f\u00fcr Disease Management unter Psychiatern. Damit standen die psychischen Erkrankungen im Jahr 2012 erstmals auf Platz zwei der wichtigsten Ursachen f\u00fcr Arbeitsunf\u00e4higkeit in Bezug auf das Volumen des Arbeitsausfalls. Dieses Ph\u00e4nomen ist sicherlich nicht zuletzt Folge der Vernetzung der Arbeitswelt und der damit verbundenen Verdichtung der Arbeit. Durch Smartphones, Social Media und vergleichbare Medien verwischt die Grenze zwischen Arbeitszeit, Freizeit und Urlaub zunehmend, st\u00e4ndige Erreichbarkeit verhindert echte Erholungsphasen und -zeiten. Hinzu kommen anhaltender Termindruck sowie die Notwendigkeit des \u201eMultitaskings\u201d.<\/p>\n<p>Die auf Platz 1 gerankten Muskel-Skelett-Erkrankungen sind inzwischen laut einer Statistik der Betriebskrankenkassen f\u00fcr jede vierte Krankschreibung verantwortlich. Das betrifft B\u00fcroangestellte und Besch\u00e4ftigte in industriellen Berufen gleicherma\u00dfen. Beinahe 80 Prozent der Bildschirmarbeiter klagen laut einer Studie der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin \u00fcber k\u00f6rperliche Beschwerden w\u00e4hrend oder nach der Arbeit.<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Schaden durch Fehlzeiten oder Minderleistung der betroffenen Mitarbeiter ist enorm. Daher lohnt es sich, durch gute Arbeitsbedingungen und Lebensqualit\u00e4t am Arbeitsplatz die Gesundheit und Motivation der Mitarbeiter nachhaltig zu f\u00f6rdern. Ein erfolgreiches Unternehmen braucht gesunde und leistungsf\u00e4hige Arbeitnehmer. Am sinnvollsten ist ein pr\u00e4ventiver Ansatz (dazu im Folgenden unter I.). Aber selbst wenn ein Mitarbeiter bereits erkrankt ist, gibt es viele M\u00f6glichkeiten, als Arbeitgeber unterst\u00fctzend t\u00e4tig zu werden (dazu unter II.).<\/p>\n<p><span class=\"textbold1\">I. Pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen des<\/span> <span class=\"textbold1\">Gesundheitsschutzes<\/span><\/p>\n<p><span class=\"text1\">1. Gesetzliche Vorgaben <\/span><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die den Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge im weiteren Sinne verpflichten.<\/p>\n<p>Da gibt es zum Beispiel die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr Leben und Gesundheit der Mitarbeiter zu vermeiden. Zu diesem Zweck muss er eine Gef\u00e4hrdungsbeurteilung durchf\u00fchren und \u00e4u\u00dfere Belastungsfaktoren wie L\u00e4rm, Schmutz und K\u00f6rperhaltung sowie innere, dem psychischen Bereich zuzuordnende Kriterien wie Termindruck, zahlreiche Arbeitsunterbrechungen und \u00c4hnliches ber\u00fccksichtigen. Bei Fehlentwicklungen ist er gehalten, organisatorische Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die solche Missst\u00e4nde beseitigen. So sind etwa \u00dcber- oder Unterforderungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, ebenso wie monotone T\u00e4tigkeiten oder st\u00e4ndige \u00dcberstunden. Diese Beurteilung muss f\u00fcr jeden einzelnen Arbeitsplatz und\/oder Arbeitsbereich durchgef\u00fchrt und kann personenbezogen erweitert werden. Es ist sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang mit einer Arbeit Gef\u00e4hrdungen verbunden sind. Arbeitnehmer sind ihrerseits aber ebenfalls verpflichtet, Probleme anzuzeigen und an der Vermeidung von Gefahrenquellen aktiv mitzuwirken. Die Bundesregierung hat j\u00fcngst in einem Gesetz zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen unter anderem \u00c4nderungen im Arbeitsschutzgesetz vorgenommen. Das Gesetz schreibt zuk\u00fcnftig sogar ausdr\u00fccklich vor, dass auch psychische Belastungen bei einer Gef\u00e4hrdungsbeurteilung zu ber\u00fccksichtigen sind. Auch das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Durch den Einzug mobiler Endger\u00e4te (Smartphones, Laptops) in das Arbeitsleben sowie der Unternehmenspr\u00e4senz in sozialen Netzwerken werden viele Vorschriften dieses Gesetzes jedoch faktisch ausgehebelt. Zahlreiche Mitarbeiter sind inzwischen auch au\u00dferhalb ihrer Vertragsarbeitszeit f\u00fcr Arbeitgeber oder Kunden erreichbar. Ist dies durch den Arbeitgeber veranlasst, gelten die zur Rufbereitschaft entwickelten Grunds\u00e4tze: Wird der Mitarbeiter tats\u00e4chlich aktiv, ist darin im Zweifel Arbeitszeit zu sehen. Die Verrichtung der Arbeitszeit ist n\u00e4mlich nicht an die Anwesenheit am Arbeitsplatz gekn\u00fcpft. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn das dienstliche Telefon mit dem Recht zur Privatnutzung freiwillig in der Freizeit mitgenommen wird. Dies hat arbeitszeitrechtlich keine Relevanz. Einige Unternehmen haben bereits auf derartige Entwicklungen reagiert und blockieren ab einer bestimmten Uhrzeit die Weiterleitung von E-Mails auf Endger\u00e4te des Mitarbeiters oder weisen ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Beantwortung von E-Mails am Wochenende nicht erwartet wird.<\/p>\n<p>Erw\u00e4hnenswert in diesem Zusammenhang ist schlie\u00dflich auch noch das Bundesurlaubsgesetz. Ordnet der Arbeitgeber die Erreichbarkeit seines Mitarbeiters im Urlaub an, ist dieser also gehalten, E-Mails zu lesen und zu beantworten oder dienstliche Telefonate zu f\u00fchren, so f\u00fchrt dies im Zweifel dazu, dass der Urlaubsanspruch nicht erf\u00fcllt wird. Liest der Arbeitnehmer seine Mails allerdings freiwillig, ohne besondere Anordnung seines Arbeitgebers, wird der Urlaubsanspruch erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"text1\">2. Betriebliche Ma\u00dfnahmen <\/span><\/p>\n<p>Die gesetzlichen Vorschriften reichen alleine aber noch nicht aus. Sie regeln nur die allernotwendigsten Ma\u00dfnahmen. Um die Gesundheit und Motivation der Mitarbeiter nachhaltig zu verbessern und damit die Unternehmensergebnisse, die Wettbewerbsf\u00e4higkeit sowie das Image zu steigern, sind weitere \u00dcberlegungen sinnvoll. Gesundheitsmanagement sollte im Optimalfall Bestandteil der Unternehmens- und F\u00fchrungskultur werden. Ein ganzheitlicher und nachhaltiger Ansatz, der individuell f\u00fcr das Unternehmen erarbeitet wurde, ist dabei sinnvoller als punktuell eingesetzte Einzelma\u00dfnahmen. Den Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten sind keine Grenzen gesetzt. Die folgende Aufz\u00e4hlung hat lediglich beispielhaften Charakter und soll nur einen Denkansto\u00df f\u00fcr ein kompaktes Gesundheitskonzept geben.<\/p>\n<ul>\n<li>Durchf\u00fchrung regelm\u00e4\u00dfiger Mitarbeiterbefragungen zum Gesundheitsstatus\/Arbeitsumfeld sowie systematische und regelm\u00e4\u00dfige Analysen des Gesundheitszustands der Mitarbeiter; hier sind vor allem datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten!<\/li>\n<li>Einrichtung einer internen oder externen Beratungsstelle f\u00fcr gesundheitliche Probleme von Mitarbeitern oder Benennung einer Vertrauensperson, an die sich die Mitarbeiter wenden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Instrumentelle Unterst\u00fctzung durch Arbeitsmittel, Tipps und Entlastung sowie emotionale Unterst\u00fctzung durch Zuspruch, Motivation, Zuh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Regelm\u00e4\u00dfige Vorsorgeuntersuchungen durch Betriebsarzt oder externen Arzt (dann mit Kosten\u00fcbernahme durch den Arbeitgeber).<\/li>\n<li>Beratung am Arbeitsplatz durch spezialisierte Physiotherapeuten.<\/li>\n<li>Einbeziehung externer Dienstleister, die Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslagen geben (zum Beispiel Familienservice zur Unterst\u00fctzung bei der Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebed\u00fcrftiger Verwandter).<\/li>\n<li>Angebot von\/Zusch\u00fcsse zahlen zu Betriebssport, R\u00fcckenprogrammen, Entspannungsangeboten, Ern\u00e4hrungsprogrammen, Suchtberatung; Selbstverantwortung der Mitarbeiter hervorheben.<\/li>\n<li>Anbieten von gesundem Kantinenessen.<\/li>\n<li>Angebot flexibler Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit, Arbeitszeitkonten, Sabbaticals).<\/li>\n<li>Entwicklung von Richtlinien zur Unternehmens- und F\u00fchrungskultur (Richtlinien zu Compliance, Ethik, Social Media) sowie Etablierung von Whistleblowing-Hotlines und anderen Anlaufstellen zur Meldung von besonderen betrieblichen Problemen.<\/li>\n<li>Sensibilit\u00e4t bei F\u00fchrungskr\u00e4ften durch spezielle Schulungen wecken mit dem Ziel, dass diese ihre Mitarbeiter motivieren und mit Konflikten umgehen k\u00f6nnen, Stresssituationen sowie psychische Belastungen von Mitarbeitern erkennen und vor allem auch klare Erwartungen an ihre Untergebenen formulieren k\u00f6nnen. Gegebenenfalls Zielvereinbarungen treffen sowie regelm\u00e4\u00dfige Mitarbeitergespr\u00e4che f\u00fchren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei allen angef\u00fchrten Aspekten sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten (siehe insbesondere die \u00a7\u00a7 80, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 89, 90, 91 und 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).<span class=\"textbold1\"><\/p>\n<p>II. Umgang mit erkrankten Mitarbeitern <\/span><\/p>\n<p>Ist ein Mitarbeiter krankheitsbedingt l\u00e4ngere Zeit ausgefallen, k\u00f6nnen bei seiner R\u00fcckkehr in das Unternehmen Gespr\u00e4che sinnvoll sein. War der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres l\u00e4nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf\u00e4hig, ist der Arbeitgeber dazu sogar verpflichtet (sogenanntes \u201eBetriebliches Eingliederungsmanagement, bEM\u201d, \u00a7 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX).<br \/>\n<span class=\"text1\"><br \/>\n1. Mitarbeitergespr\u00e4che anl\u00e4sslich krankheitsbedingter Fehlzeiten <\/span><\/p>\n<p>Auch au\u00dferhalb des f\u00fcr den Arbeitgeber verpflichtenden bEM k\u00f6nnen Mitarbeitergespr\u00e4che nach der R\u00fcckkehr eines Besch\u00e4ftigten aus der Krankheitszeit hilfreich sein. Ziel dieser Gespr\u00e4che ist es zu ermitteln, ob es bestimmte betriebliche Ursachen f\u00fcr die h\u00e4ufigen oder lang andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Mitarbeiters gibt, um in der Zukunft derartige Erkrankungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitnehmer an solchen Gespr\u00e4chen teilnehmen. Allerdings darf der Arbeitgeber nur bestimmte Fragen stellen. So ist ihm zum Beispiel die Er\u00f6rterung von Krankheitsursachen nur dann erlaubt, wenn deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass betriebliche Abl\u00e4ufe, gesundheitsgef\u00e4hrdende Stoffe oder Mobbing am Arbeitsplatz zumindest miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Erkrankung waren. Auch die Frage nach einem eventuellen Sch\u00e4diger ist statthaft. Weiter darf er erfragen, ob in n\u00e4chster Zeit mit einer erneuten Arbeitsunf\u00e4higkeit zu rechnen ist (etwa wegen einer Operation oder Kur). Gleiches gilt f\u00fcr die Frage nach Bestehen einer Ansteckungsgefahr. Der Arbeitgeber ist hingegen nicht befugt, nach medizinischen Diagnosen zu fragen, und sollte den Mitarbeiter am besten dar\u00fcber belehren, dass er dahingehend nicht auskunftspflichtig ist. Auch darf er seinen Mitarbeiter nicht auffordern, den zust\u00e4ndigen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Frage nach den Krankheitsursachen ist unzul\u00e4ssig, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich um \u201epers\u00f6nliche Ursachen\u201d aus dem privaten Umfeld handelt.<\/p>\n<p>Werden im Nachgang zu solchen Gespr\u00e4chen Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers verarbeitet oder gespeichert, sind die einschl\u00e4gigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Soweit Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema existieren, m\u00fcssen die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden. Bei formalisierten Krankenr\u00fcckkehrgespr\u00e4chen oder bei einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Anzahl von Arbeitnehmern, mit denen Gespr\u00e4che gef\u00fchrt werden sollen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.<\/p>\n<p><span class=\"text1\">2. Betriebliches Eingliederungsmanagement <\/span><\/p>\n<p>Das f\u00fcr den Arbeitgeber verpflichtende bEM hat den Zweck, einen langzeiterkrankten Mitarbeiter wieder erfolgreich in die betriebliche Organisation einzubinden. Dar\u00fcber hinaus soll es \u2013 wie auch die freiwilligen R\u00fcckkehrgespr\u00e4che \u2013 erneute Arbeitsunf\u00e4higkeit beziehungsweise chronische Erkrankungen vermeiden und den Arbeitsplatz erhalten. War also ein Mitarbeiter innerhalb der letzten 12 Kalendermonate insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, ist das Unternehmen verpflichtet, ein bEM durchzuf\u00fchren. Dies gilt f\u00fcr schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer gleicherma\u00dfen. Ein bEM darf nur durchgef\u00fchrt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer diesem ausdr\u00fccklich zustimmt. Der Mitarbeiter ist also zur Teilnahme am bEM nicht verpflichtet. Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Zustimmung des Mitarbeiters ist, dass der Arbeitgeber ihn vorab umfassend \u00fcber den Zweck des bEM, dessen Freiwilligkeit und die beabsichtigte Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung unterrichtet hat. Neben dem Betriebsrat ist gegebenenfalls auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Soweit erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen. Wird das bEM nach formalisierten Kriterien und Strukturen durchgef\u00fchrt, kann dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zustehen. Auch hier gelten im \u00dcbrigen die besonderen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes zum Umgang mit besonders sensitiven Gesundheitsdaten.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn der Arbeitgeber das bEM nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchrt. Ein unterlassenes bEM f\u00fchrt auch nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten K\u00fcndigung. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Darlegungslast des Arbeitgebers im K\u00fcndigungsschutzverfahren im Falle des Unterlassens erheblich versch\u00e4rft (BAG vom 10. Dezember 2009 \u2013 2 AZR 400\/08). Verweigert der Mitarbeiter die Teilnahme am Gespr\u00e4ch, kann er sich in einem eventuellen K\u00fcndigungsschutzprozess jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber nicht alles versucht habe, den Arbeitsplatz leidensgerecht anzupassen.<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berufsbedingte Gesundheitsrisiken f\u00fcr Arbeitnehmer gibt es seit jeher. In den letzten 100 Jahren waren es vor allem Krankheiten wie Staublunge, Asbestose, L\u00e4rmschwerh\u00f6rigkeit, Haut- und R\u00fcckenleiden sowie Allergien, die die Liste der Berufskrankheiten anf\u00fchrten. 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