{"id":113,"date":"2013-09-28T14:04:56","date_gmt":"2013-09-28T14:04:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=113"},"modified":"2015-03-27T14:06:24","modified_gmt":"2015-03-27T14:06:24","slug":"allein-die-bezeichnung-einer-leistung-als-freiwillig-genugt-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=113","title":{"rendered":"Allein die Bezeichnung einer Leistung als \u201efreiwillig\u201d gen\u00fcgt nicht"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"textbold1\">Bezeichnet ein Arbeitgeber die Zahlung eines 13. Monatsgehalts in einem Arbeitsvertrag als \u201efreiwillige Leistung\u201d, so gen\u00fcgt dieser Hinweis f\u00fcr sich genommen nicht, um einen Anspruch auf diese Leistung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><\/span> So urteilte im Fr\u00fchjahr dieses Jahres der 10. Senat des BAG.<\/p>\n<p>Er hatte \u00fcber folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin war seit 1999 bei einem Unternehmen beziehungsweise dessen Rechtsvorg\u00e4nger besch\u00e4ftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eF\u00fcr die T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt die Mitarbeiterin w\u00e4hrend der Probezeit ein Bruttogehalt von monatlich DM 3800 einschlie\u00dflich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Nach der Probezeit betr\u00e4gt das Bruttogehalt monatlich DM 4000 einschlie\u00dflich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. [\u2026] Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gew\u00e4hrt werden kann.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Anl\u00e4sslich eines Betriebs\u00fcbergangs im Jahr 2005 wurde Folgendes vereinbart:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 29.03.1999 zwischen Frau X und der Y GmbH gelten unver\u00e4ndert f\u00fcr das neue Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Frau X und der Y GmbH &amp; Co. KG fort. Insbesondere wird der soziale Besitzstand gewahrt.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>In den Jahren 1999 bis 2003 hatte die Mitarbeiterin mit der Gehaltsabrechnung f\u00fcr November ein \u201eWeihnachtsgeld\u201d und in den Jahren 2004 bis 2009 eine \u201efreiwillige Leistung\u201d in H\u00f6he eines Novembergehalts erhalten. Zum 31. Dezember 2010 schied sie aus dem Unternehmen aus. In diesem Jahr erhielt sie keine Sonderzahlung. Dagegen klagte sie vor Gericht. Mit Erfolg.<\/p>\n<p>Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, ihr Anspruch ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag. Auf die Frage, ob eine betriebliche \u00dcbung vorliege oder nicht, komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Klausel im Arbeitsvertrag lasse n\u00e4mlich zun\u00e4chst den Schluss zu, dass ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehalts begr\u00fcndet werde. F\u00fcr den durchschnittlichen Vertragspartner ergebe sich aus der Klausel auf den ersten Blick lediglich, dass gegebenenfalls \u00fcber die Aufteilung, nicht aber \u00fcber das \u201eob\u201d der Leistung disponiert werden k\u00f6nne. Mit der Bezeichnung der Leistung als \u201efreiwillig\u201d werde nur zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen weder durch Tarifvertrag, noch durch Betriebsvereinbarung, noch durch Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet sei. Zweifel an einer solchen Auslegung der Klausel k\u00f6nnten sich allerdings daraus ergeben, dass im Arbeitsvertrag nur die Zahlung \u201eeines\u201d und nicht \u201edes\u201d 13. Gehalts vereinbart wurde. Daraus lie\u00dfe sich auch herleiten, dass kein unmittelbarer vertraglicher Anspruch begr\u00fcndet werden solle. Beide Auslegungsergebnisse seien nicht fernliegend. Nach \u00a7 305 c Abs. 2 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) gingen Zweifel allerdings zulasten des Verwenders. Mithin greife die f\u00fcr das Unternehmen ung\u00fcnstigere Auslegung der Klausel ein. Infolgedessen sei der Anspruch auf Auszahlung des 13. Monatsgehalts entstanden. (BAG vom 17. April 2013 \u2013 10 AZR 281\/12)<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n<table style=\"height: 163px;\" border=\"0\" width=\"1034\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"40\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"516\"><span class=\"textbold1\">Hintergrundinformation:<\/span><\/p>\n<p>Obwohl die \u00a7\u00a7 305 ff. BGB erst im Jahr 2002 in Kraft getreten sind, das Arbeitsverh\u00e4ltnis aber bereits im Jahre 1999 begr\u00fcndet wurde, waren diese Vorschriften nach Ansicht des BAG hier dennoch anwendbar. Zum einen seien sie anl\u00e4sslich des Betriebs\u00fcbergangs im Jahre 2005 erneut zwischen den Parteien vereinbart worden. Zum anderen habe die Rechtsprechung die Unklarheitenregelung auch schon vor Inkrafttreten der \u00a7\u00a7 305 ff. BGB anerkannt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bezeichnet ein Arbeitgeber die Zahlung eines 13. 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