{"id":132,"date":"2013-09-27T14:20:43","date_gmt":"2013-09-27T14:20:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=132"},"modified":"2015-03-27T14:22:34","modified_gmt":"2015-03-27T14:22:34","slug":"mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats-bei-personellen-einzelmasnahmen-bei-unmittelbarer-betroffenheit-eines-br-mitgliedes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=132","title":{"rendered":"Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelma\u00dfnahmen bei unmittelbarer Betroffenheit eines BR Mitgliedes"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"textbold1\">Bei personellen Einzelma\u00dfnahmen wie Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Es stellt sich jedoch die Frage, was geschieht, wenn \u00fcber personelle Fragen zu entscheiden ist, die ein Betriebsratsmitglied selbst betreffen. Darf das betroffene Betriebsratsmitglied dann an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats teilnehmen oder ist ein Ersatzmitglied zu laden?<br \/>\n<\/span><br \/>\nAusgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist \u00a7 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Nach dieser Regelung gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelma\u00dfnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung nicht frist- und ordnungsgem\u00e4\u00df mitteilt. Wird etwa f\u00fcr ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. Ein Betriebsratsmitglied muss dabei nicht zwangsl\u00e4ufig aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert sein \u2013 auch rechtliche Gr\u00fcnde kommen in Betracht. So kann nach der Rechtsprechung des BAG ein Betriebsratsmitglied grunds\u00e4tzlich von seiner Organt\u00e4tigkeit bei Ma\u00dfnahmen und Regelungen ausgeschlossen sein, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Repr\u00e4sentanten der Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder allerdings h\u00e4ufig von Betriebsratsentscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen. Von ihnen wird daher grunds\u00e4tzlich erwartet, dass sie sich als Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von pers\u00f6nlichen Interessen leiten lassen. Sie d\u00fcrfen daher von der Aus\u00fcbung ihres Amtes nur ausgeschlossen werden, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass sie ihr Amt wegen ihrer pers\u00f6nlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabh\u00e4ngigkeit wahrnehmen k\u00f6nnen. Hiervon ist in F\u00e4llen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen. Jedoch liegt laut BAG eine individuelle Betroffenheit nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angeh\u00f6riger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft involviert ist. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es, wenn mit der Ma\u00dfnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tats\u00e4chlicher Chancen und Aussichten verbunden sind.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze wendeten die Richter des 7. Senats unl\u00e4ngst auf folgenden Fall an: Auf eine interne Stellenausschreibung in einem Unternehmen hatten sich insgesamt vier Mitarbeiter beworben. Einer dieser Bewerber war zugleich Mitglied des Betriebsrats. Nachdem sich das Unternehmen f\u00fcr einen Kandidaten (das Betriebsratsmitglied wurde nicht ausgew\u00e4hlt) entschieden hatte, beantragte es die Zustimmung des Betriebsrats zu dessen Versetzung. Der Betriebsrat widersprach der geplanten Versetzung jedoch. An der Beratung und Beschlussfassung hatte auch das Betriebsratsmitglied teilgenommen, welches sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Das Unternehmen stellte sich daher auf den Standpunkt, der Beschluss sei unwirksam, weil das Betriebsratsmitglied wegen eigener Betroffenheit nicht h\u00e4tte teilnehmen d\u00fcrfen. Die Zustimmung zur Versetzung gelte damit als erteilt.<\/p>\n<p>Die Erfurter Richter sahen dies jedoch anders: Der Betriebsrat habe vorliegend seine Zustimmung wirksam verweigert. Bei einer personellen Einzelma\u00dfnahme sei von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelm\u00e4\u00dfig nur dann auszugehen, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person sei, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richte. Der Umstand, dass das Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern geh\u00f6re, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgew\u00e4hlt habe, gen\u00fcge dagegen in der Regel nicht, um das Mitglied von seiner Amtsaus\u00fcbung auszuschlie\u00dfen. (BAG vom 24. April 2013 \u2013 7 ABR 82\/11)<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei personellen Einzelma\u00dfnahmen wie Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Es stellt sich jedoch die Frage, was geschieht, wenn \u00fcber personelle Fragen zu entscheiden ist, die ein Betriebsratsmitglied selbst betreffen. Darf das betroffene Betriebsratsmitglied dann an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats teilnehmen oder ist ein Ersatzmitglied zu laden? 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