{"id":134,"date":"2013-09-27T14:24:19","date_gmt":"2013-09-27T14:24:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=134"},"modified":"2015-03-27T14:24:30","modified_gmt":"2015-03-27T14:24:30","slug":"zeitarbeitnehmer-durfen-nur-vorubergehend-beschaftigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=134","title":{"rendered":"Zeitarbeitnehmer d\u00fcrfen nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt werden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><span class=\"textbold1\">Seitdem am 1. Dezember 2011 ein neuer Satz 2 in \u00a7 1 Abs. 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) eingef\u00fcgt wurde, nach dem eine \u00dcberlassung von Zeitarbeitnehmern \u201evor\u00fcbergehend\u201d erfolgt, ist umstritten, inwieweit diese \u00fcberhaupt noch dauerhaft in einem Unternehmen eingesetzt werden k\u00f6nnen. An den Arbeitsgerichten wurde dies im letzten Jahr kontrovers diskutiert. Dieser Debatte hat das BAG nun einen Riegel vorgeschoben.<br \/>\n<\/span><br \/>\nIn unserem CMS Update Arbeitsrecht Ausgabe Juni 2012 hatten wir noch \u00fcber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig berichtet, das geurteilt hatte, dass \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG keine H\u00f6chst\u00fcberlassungsfrist zu entnehmen und damit die dauerhafte Einstellung von Zeitarbeitnehmern nicht untersagt sei.<\/p>\n<p>Die h\u00f6chsten Richter sahen dies jedoch anders. Sie hatten \u00fcber folgende Situation zu entscheiden: Der Betriebsrat des Einsatzbetriebs hatte seine Zustimmung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern verweigert, weil diese nicht nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt werden sollten. Das entleihende Unternehmen beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung. In letzter Instanz pr\u00fcfte das BAG die Rechtslage und wies den Antrag des Unternehmens mit folgender Begr\u00fcndung ab: Der Betriebsrat d\u00fcrfe seine Zustimmung zur Einstellung von Zeitarbeitnehmern nach \u00a7 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz versto\u00dfe. Ein Gesetz im Sinne von \u00a7 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei auch \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 A\u00dcG. Danach erfolge die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern \u201evor\u00fcbergehend\u201c. Die Bestimmung enthalte nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersage die nicht nur vor\u00fcbergehende Arbeitnehmer\u00fcberlassung. Sie diene zum einen dem Schutz der Zeitarbeitnehmer. Zum anderen solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Einsatzbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des entleihenden Unternehmens d\u00fcrfe daher im Ergebnis seine Zustimmung zur Einstellung von Zeitarbeitnehmern verweigern, wenn diese im Einsatzbetrieb nicht nur vor\u00fcbergehend besch\u00e4ftigt werden sollen. (BAG vom 10. Juli 2013 \u2013 7 ABR 91\/11), Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n<table style=\"height: 314px;\" border=\"0\" width=\"796\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"40\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"516\"><span class=\"textbold1\">Tipp f\u00fcr die Praxis:<\/span>Das BAG hat zwar nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass Zeitarbeitnehmer nicht mehr dauerhaft in Betrieben eingesetzt werden d\u00fcrfen, l\u00e4sst die Beteiligten aber mit der Frage allein, wann eine \u201edauerhafte Besch\u00e4ftigung\u201d anf\u00e4ngt und wann eine \u201evor\u00fcbergehende Besch\u00e4ftigung\u201d endet. Im zu entscheidenden Fall war eine n\u00e4here Bestimmung der Begriffe nicht erforderlich. Diese Unklarheit wird in der Folgezeit in der Praxis zu ganz erheblichen Problemen f\u00fchren. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob bereits dann ein Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 1 S. 2 A\u00dcG vorliegt, wenn der Einsatz des Zeitarbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt oder wenn eine einsatzbezogen zu bestimmende zeitliche Grenze \u00fcberschritten wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seitdem am 1. Dezember 2011 ein neuer Satz 2 in \u00a7 1 Abs. 1 Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) eingef\u00fcgt wurde, nach dem eine \u00dcberlassung von Zeitarbeitnehmern \u201evor\u00fcbergehend\u201d erfolgt, ist umstritten, inwieweit diese \u00fcberhaupt noch dauerhaft in einem Unternehmen eingesetzt werden k\u00f6nnen. An den Arbeitsgerichten wurde dies im letzten Jahr kontrovers diskutiert. 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