{"id":137,"date":"2013-08-27T14:24:42","date_gmt":"2013-08-27T14:24:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=137"},"modified":"2015-03-27T14:26:03","modified_gmt":"2015-03-27T14:26:03","slug":"keine-anrechnung-der-vorbeschaftigungszeit-als-zeitarbeitnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=137","title":{"rendered":"Keine Anrechnung der Vorbesch\u00e4ftigungszeit als Zeitarbeitnehmer"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"textbold1\">Wird ein Zeitarbeitnehmer vom entleihenden Unternehmen in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen, stellt sich in der Praxis h\u00e4ufig die Frage, inwieweit die Besch\u00e4ftigungszeit als Zeitarbeitnehmer auf die Wartefrist gem. \u00a7 1 Abs. 1 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) anzurechnen ist. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste sich im Rahmen eines K\u00fcndigungsschutzprozesses mit der Frage befassen und verneinte die Anrechnung im Ergebnis. Das LAG Rheinland-Pfalz kam in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall zum gleichen Resultat.<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"596\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"40\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"516\">\nRechtlicher Hintergrund:<\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter kommt erst dann in den Genuss eines umfassenden K\u00fcndigungsschutzes, wenn sein Arbeitsverh\u00e4ltnis ohne Unterbrechung l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat (\u00a7 1 Absatz 1 KSchG).<\/td>\n<td bgcolor=\"#F3F1E3\" width=\"40\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma wurde seit Mai 2011 bei einem Kunden des Unternehmens als Fertigungsplaner eingesetzt. Zum 1. Dezember 2011 stellte ihn der Kunde dann direkt als Mitarbeiter ein. Er wurde auf demselben Arbeitsplatz wie zuvor besch\u00e4ftigt. Man vereinbarte eine sechsmonatige Probezeit mit einmonatiger K\u00fcndigungsfrist zum Monatsende. Am 29. Mai 2012 k\u00fcndigte das Unternehmen das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 2012. Der Fertigungsplaner klagte gegen diese K\u00fcndigung und machte geltend, die K\u00fcndigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Das K\u00fcndigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbar, weil er faktisch bereits seit Mai 2011 bei dem Unternehmen gearbeitet habe. Die Besch\u00e4ftigung im Rahmen des Zeitarbeitsverh\u00e4ltnisses sei im Grunde seine Probezeit gewesen.<\/p>\n<p>Die Richter sahen dies jedoch anders: Mangels Erf\u00fcllung der sechsmonatigen Wartezeit greife das K\u00fcndigungsschutzgesetz nicht ein. Die K\u00fcndigung m\u00fcsse daher auch nicht sozial gerechtfertigt sein. Daf\u00fcr spreche zum einen der Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 KSchG \u201edessen Arbeitsverh\u00e4ltnis in demselben Betrieb\u2026l\u00e4nger als sechs Monate bestanden hat\u201d. Zum anderen ver\u00e4ndere sich bei der Neubegr\u00fcndung eines festen Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Kunden des Personaldienstleisters nach Ablauf eines vorgeschalteten Zeitarbeitsverh\u00e4ltnisses die Sichtweise grundlegend. Der Kunde kenne den Arbeitnehmer aus der vorherigen Zusammenarbeit nur aus der \u201eKundenperspektive\u201c. Bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis (zum Beispiel die Anzeige- und Nachweispflichten nach \u00a7 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) m\u00fcsse der Zeitarbeitnehmer prim\u00e4r gegen\u00fcber seinem Vertragsarbeitgeber, das hei\u00dft bisher gegen\u00fcber dem Personaldienstleister, erbringen. Typischerweise \u00fcbernehme dieser auch einige Aspekte der Personaldisposition. Die Zusammenarbeit zwischen dem (Zeit-)Arbeitnehmer und dem sp\u00e4teren Arbeitgeber beschr\u00e4nke sich in dieser Phase noch auf die rein fachliche Kooperation am Einsatzarbeitsplatz. Mit der Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Kunden werde die Zusammenarbeit mit dem vormaligen Zeitarbeitnehmer auf eine neue, umfassendere Grundlage gestellt. Hier bestehe Anlass f\u00fcr eine erneute sechsmonatige Wartezeit zur Erprobung der gegenseitigen Zusammenarbeit unter allen Aspekten eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Eine Anrechnung der Vorbesch\u00e4ftigungszeit als Zeitarbeitnehmer auf das sp\u00e4tere Arbeitsverh\u00e4ltnis sei auch mit Blick auf die Entscheidung des BAG vom 10. Oktober 2012 (7 ABR 53\/11) nicht geboten. Das BAG hatte hier entschieden, dass Besch\u00e4ftigungszeiten als Zeitarbeitnehmer bei dem Kundenunternehmen auf die f\u00fcr die W\u00e4hlbarkeit zum Betriebsrat nach \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG erforderliche sechsmonatige Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit anzurechnen seien, wenn der Zeitarbeitnehmer im Anschluss an die \u00dcberlassung in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen werde (wir berichteten in unserem CMS Update Arbeitsrecht Ausgabe M\u00e4rz 2013). Schon der ma\u00dfgebliche Gesetzeswortlaut sei im k\u00fcndigungsschutz- und betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang unterschiedlich: W\u00e4hrend \u00a7 1 Absatz 1 KSchG ausdr\u00fccklich auf den vertragsrechtlichen Begriff des \u201eArbeitsverh\u00e4ltnisses\u201c Bezug nehme, kn\u00fcpfe \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG daran an, ob der Arbeitnehmer schon \u201e6 Monate dem Betrieb angeh\u00f6rt\u201c habe. Letzteres sei ein Tatbestandsmerkmal, das ein Abstellen auf die eher tats\u00e4chliche Eingliederung in den Betrieb erm\u00f6gliche. Dagegen bestehe vertragsrechtlich zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich ein \u201eArbeitsverh\u00e4ltnis\u201c mit dem Zeitarbeitsunternehmen und erst sp\u00e4ter mit dem Kunden. Es handele sich mithin nicht um ein einheitliches, sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Auch die Interessenlage sei in \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG eine andere: Das passive Wahlrecht k\u00f6nne bereits den Arbeitnehmern zugestanden werden, die den Betrieb seit mindestens 6 Monaten kennen w\u00fcrden \u2013 sei es aus der Perspektive eines Zeitarbeitnehmers oder sp\u00e4ter aus der Perspektive der Stammbelegschaft. Der Sinn der sechsmonatigen Wartezeit nach \u00a7 1 KSchG sei hingegen erst erf\u00fcllt, wenn der jeweilige Vertragsarbeitgeber den neuen Arbeitnehmer sechs Monate lang in allen Belangen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kennengelernt habe.<\/p>\n<p>(LAG Niedersachsen vom 5. April 2013 \u2013 12 Sa 50\/13;<\/p>\n<p>auch LAG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2013 \u2013 6 Sa 552\/12)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Zeitarbeitnehmer vom entleihenden Unternehmen in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen, stellt sich in der Praxis h\u00e4ufig die Frage, inwieweit die Besch\u00e4ftigungszeit als Zeitarbeitnehmer auf die Wartefrist gem. \u00a7 1 Abs. 1 K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) anzurechnen ist. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste sich im Rahmen eines K\u00fcndigungsschutzprozesses mit der Frage befassen und verneinte die Anrechnung im Ergebnis. 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