{"id":152,"date":"2013-06-27T14:37:15","date_gmt":"2013-06-27T14:37:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=152"},"modified":"2015-03-27T14:38:15","modified_gmt":"2015-03-27T14:38:15","slug":"kein-automatischer-schadensersatz-bei-rechtswidrigem-streik-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=152","title":{"rendered":"Kein automatischer Schadensersatz bei rechtswidrigem Streik"},"content":{"rendered":"<p><span class=\"textbold1\">Bei einem rechtswidrigen Streik steht dem gesch\u00e4digten Unternehmen nicht automatisch Schadensersatz zu. So hat es j\u00fcngst zumindest das Arbeitsgericht Frankfurt\/Main gesehen. Ob die Berufungsinstanz anders urteilen wird, wird sich noch zeigen.<br \/>\n<\/span><br \/>\nZu entscheiden war, ob der im Februar 2012 auf dem Frankfurter Flughafen durchgef\u00fchrte rechtswidrige Streik Schadensersatzanspr\u00fcche der Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaften gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) nach sich zieht. Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt lie\u00dfen zugunsten der Gewerkschaft jedoch den Einwand des \u201erechtm\u00e4\u00dfigen Alternativverhaltens\u201d gelten, da die Gewerkschaft lediglich hinsichtlich einer untergeordneten Nebenforderung gegen die Friedenspflicht versto\u00dfen hatte. Die behaupteten Sch\u00e4den w\u00e4ren ebenso eingetreten, wenn die Gewerkschaft auf diese Nebenforderung verzichtet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im Einzelnen: Auf Schadensersatz geklagt hatten die FRAPORT AG, die Air Berlin PLC &amp; Co. Luftverkehrs KG und die Deutsche Lufthansa AG. Sie nahmen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) wegen eines rechtswidrigen Streiks auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von \u00fcber EUR 9 Millionen in Anspruch. Den \u201eHauptstreik\u201c hatte die GdF im Februar 2012 auf dem Frankfurter Flughafen bei der FRAPORT AG in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale durchgef\u00fchrt. In einem Schreiben hatte die GdF des Weiteren die Mitarbeiter im Gesch\u00e4ftsbereich Tower der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zum Streik aufgerufen, ein sogenannter \u201eUnterst\u00fctzerstreik\u201d. Dieser Streik wurde aber nie durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Flughafenbetreiber und Fluggesellschaften vertraten die Auffassung, dass sowohl der \u201eHauptstreik\u201d als auch der Aufruf zum \u201eUnterst\u00fctzerstreik\u201d rechtswidrig gewesen seien. Die streikbedingten Flugausf\u00e4lle h\u00e4tten hohe Sch\u00e4den zur Folge gehabt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis lehnte das Arbeitsgericht s\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche ab. Die Gewerkschaft habe zwar mit dem Hauptstreik rechtswidrig und unmittelbar in das Recht der FRAPORT AG an deren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen. Ein Schadensersatzanspruch zugunsten der FRAPORT AG ergebe sich hieraus aber nicht. Die Gewerkschaft k\u00f6nne sich insoweit auf den Einwand des \u201erechtm\u00e4\u00dfigen Alternativverhaltens\u201d berufen. Denn die Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks folge allein daraus, dass die Gewerkschaft die sich aus dem zwischen ihr und der FRAPORT AG in Teilen noch fortgeltenden Landesbezirkstarifvertrag ergebende Friedenspflicht verletzt habe. Die von der FRAPORT AG behaupteten Sch\u00e4den w\u00e4ren ebenso eingetreten, wenn die GdF den Teil der friedenspflichtverletzenden Forderungen, bei denen es sich lediglich um untergeordnete Nebenforderungen handelte, nicht in ihre Streikforderung aufgenommen und damit rechtm\u00e4\u00dfig gestreikt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Aber auch den Fluggesellschaften stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Insoweit fehle es bereits an einem unmittelbar gegen sie gerichteten \u201ebetriebsbezogenen\u201d Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Auf die Verletzung der gegen\u00fcber der FRAPORT AG als Tarifvertragspartei bestehenden Friedenspflicht k\u00f6nnten sich die Fluggesellschaften nicht berufen, da die Friedenspflicht nicht Dritte, also auch nicht die Fluggesellschaften sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergebe sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus dem Streikaufruf zum Unterst\u00fctzungsstreik. Allein aufgrund der Ank\u00fcndigung sei es nicht zu ersichtlichen Beeintr\u00e4chtigungen des Flugbetriebs oder zu sonstigen weiteren Sch\u00e4den gekommen. (Arbeitsgericht Frankfurt\/Main vom 25. M\u00e4rz 2013, 9 Ca 5558\/12)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einem rechtswidrigen Streik steht dem gesch\u00e4digten Unternehmen nicht automatisch Schadensersatz zu. So hat es j\u00fcngst zumindest das Arbeitsgericht Frankfurt\/Main gesehen. Ob die Berufungsinstanz anders urteilen wird, wird sich noch zeigen. 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