{"id":180,"date":"2014-03-11T15:07:28","date_gmt":"2014-03-11T15:07:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=180"},"modified":"2015-03-27T15:08:29","modified_gmt":"2015-03-27T15:08:29","slug":"taschenkontrollen-bei-mitarbeitern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=180","title":{"rendered":"Taschenkontrollen bei Mitarbeitern"},"content":{"rendered":"<p>Taschenkontrollen bei Mitarbeitern sind grunds\u00e4tzlich mitbestimmungspflichtig. Entsprechende Betriebsvereinbarungen dienen dem Schutz der Arbeitgeber vor Diebst\u00e4hlen. Die damit einhergehende Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Arbeitnehmer ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Dies hat das BAG letztes Jahr in einem Beschluss ausdr\u00fccklich festgestellt. Im zu entscheidenden Fall wurde unter anderem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung \u00fcber Torkontrollen in einem Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums gestritten. Im Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 waren in diesem Betrieb Waren im Wert von EUR 250 000 entwendet worden. Eine Betriebsvereinbarung, die Torkontrollen an 30 Tagen im Jahr vorsah, bei denen 86 Personen per Zufallsgenerator zur Kontrolle ausgew\u00e4hlt wurden, sollte Abhilfe schaffen. Die Kontrollen fanden im Pf\u00f6rtnerraum an einer nicht einsehbaren Stelle statt und bezogen sich zun\u00e4chst auf die Durchsicht mitgef\u00fchrter Beh\u00e4ltnisse, Jacken- und Manteltaschen. In begr\u00fcndeten Verdachtsf\u00e4llen wurden die Mitarbeiter aufgefordert, s\u00e4mtliche Kleidertaschen zu leeren. Bei einer Weigerung konnte die Kontrolle durch die zust\u00e4ndige Polizei durchgef\u00fchrt werden. Im \u00dcbrigen wurden die \u00dcberpr\u00fcfungen durch externe Sicherheitsmitarbeiter ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vorgenommen.<\/p>\n<p>Das BAG entschied, dass die Kontrollen zwar in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingriffen, dass sie jedoch geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien, um Diebst\u00e4hle aufzudecken oder zu verhindern. Insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich. Eine dauerhafte Video\u00fcberwachung am Arbeitsplatz beeintr\u00e4chtige die Arbeitnehmerrechte st\u00e4rker. Der Zufallsgenerator sowie die Durchf\u00fchrung an nicht einsehbarer Stelle vermeide zudem eine Stigmatisierung der betroffenen Mitarbeiter. Die Kontrollen m\u00fcssten ferner nicht zwangsl\u00e4ufig durch eigene Arbeitnehmer durchgef\u00fchrt werden. Auch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds sei nicht erforderlich. Denn es sei nicht ersichtlich, dass \u00dcberpr\u00fcfungen durch eigene Mitarbeiter in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds weniger belastend seien. In Anbetracht des hohen Schadens, der in dem Unternehmen entstanden sei, seien die Kontrollen auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>(BAG vom 9. Juli 2013 \u2013 1 ABR 2\/13 (A))<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Taschenkontrollen bei Mitarbeitern sind grunds\u00e4tzlich mitbestimmungspflichtig. Entsprechende Betriebsvereinbarungen dienen dem Schutz der Arbeitgeber vor Diebst\u00e4hlen. Die damit einhergehende Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Arbeitnehmer ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Dies hat das BAG letztes Jahr in einem Beschluss ausdr\u00fccklich festgestellt. 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