{"id":197,"date":"2014-05-08T15:30:39","date_gmt":"2014-05-08T15:30:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=197"},"modified":"2015-03-27T15:35:28","modified_gmt":"2015-03-27T15:35:28","slug":"bgh-zu-nichtehelichen-lebensgemeinschaften-geschenkt-und-doch-nicht-geschenkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=197","title":{"rendered":"BGH zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften &#8211; Geschenkt und doch nicht geschenkt"},"content":{"rendered":"<p class=\"teasertext\">Nach einer Trennung tragen Paare ihren emotionalen Streit h\u00e4ufig auf verm\u00f6gensrechtlicher Ebene aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Partner verheiratet waren oder ohne Trauschein zusammenlebten. Auch rechtlich nicht, wie der BGH am Dienstag best\u00e4tigte. Das war nicht immer so. <i>Herbert Grziwotz<\/i> wirft einen Blick zur\u00fcck. Aber auch heute werden nicht alle Zuwendungen ausgeglichen.<\/p>\n<div class=\"newstext\">\n<p>Fr\u00fcher \u2013 als noch der Gesellschaftssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) f\u00fcr nichteheliche Lebensgemeinschaften zust\u00e4ndig war \u2013 galt: &#8220;Geschenkt ist geschenkt&#8221;! Wer nicht heirate, also in bewusster Rechtspflichtlosigkeit zusammenlebt, k\u00f6nne bei einer Trennung nicht erwarten, dass ihm die Rechtsordnung Ausgleichsanspr\u00fcche gew\u00e4hre.<\/p>\n<p>Die &#8220;Vorstellung, f\u00fcr Leistungen im gemeinsamen Interesse k\u00f6nnten ohne besondere Vereinbarung &#8216;Gegenleistungen&#8217;, &#8216;Wertersatz&#8217;, &#8216;Ausgleich&#8217;, &#8216;Entsch\u00e4digung&#8217; verlangt werden&#8221;, sei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grunds\u00e4tzlich fremd (Urt. v. 24.03.1980, Az. II ZR 191\/79). An diesem Grundsatz hielt der BGH fest, egal ob es um die Finanzierung eines Autokaufs, des gemeinsamen Hausbaus oder den Bau von Mehrfamilienh\u00e4usern als Renditeobjekte ging (Urt. v. 24.06.1985, Az. II ZR 255\/84). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft war juristisches Niemandsland.<\/p>\n<h3>Familiensenat \u00e4ndert Rechtsprechung<\/h3>\n<p>Aber dann \u00e4nderten sich die Zust\u00e4ndigkeiten. Seit 2008 bearbeitet der Familiensenat diese F\u00e4lle und vertritt dabei eine g\u00e4nzlich andere Meinung: Wie in G\u00fctertrennung lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sollen auch nichteheliche Lebenspartner Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Trennung haben. Und zwar bei wesentlichen Beitr\u00e4gen eines Partners, mit deren Hilfe w\u00e4hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft ein Verm\u00f6genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wird (Urt. v. 09.07.2008, Az. XII ZR 179\/05).<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung der Rechtsprechung kam nun einem Mann zugute, der Anfang Mai 2007 wenige Tage vor Beginn einer gemeinsamen mehrmonatigen Europareise die H\u00e4lfte seines Sparbriefs \u00fcber 50.000 auf seine Lebensgef\u00e4hrtin ausstellen lie\u00df. In seinem Testament verpflichtete er seine Erben au\u00dferdem dazu, sofort nach seinem Tod an seine Partnerin aus seinen Bar- und Sparverm\u00f6gen 15.000 Euro auszuzahlen. Ihr machte er daf\u00fcr zur Auflage, ihn\u00a0 orts- und standes\u00fcblich zu beerdigen, das Grab anzulegen und zu pflegen.<\/p>\n<p>Die Beziehung hielt allerdings nicht mehr lang. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar. Der Mann wollte den Sparbrief zur\u00fcck und zog daf\u00fcr schlie\u00dflich vor Gericht, wo er nun in letzter Instanz Recht bekam. Die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Frau sei eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung, so die Karlsruher Richter. Es sei dem Mann nicht um Freigiebigkeit gegangen, sondern um die Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Daf\u00fcr spreche, dass die Zuwendung den Zweck hatte, die Frau im Fall des Todes des Kl\u00e4gers finanziell abzusichern.<\/p>\n<p>Denn darin komme zum Ausdruck, dass die Solidarit\u00e4t der Parteien auch \u00fcber den Tod des Kl\u00e4gers hinauswirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebensgef\u00e4hrten zu Lebzeiten bekr\u00e4ftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei die Grundlage dieser Zuwendung weggefallen, \u00a7 313 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB), und der Mann habe einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung zu (Urt. v. 06.05.2014, Az. X ZR 135\/11).<\/p>\n<h3>Auch Ausgleich zwischen Verwandten und Freunden m\u00f6glich<\/h3>\n<p>Diese Rechtsprechung, die der BGH nun best\u00e4tigte, bezieht sich nicht nur auf nichteheliche Paare, sondern auch auf andere auf Dauer angelegte Partnerschaften. Etwa verwitwete oder bis ins Alter ledige Geschwister, die sich gegenseitig unterst\u00fctzen und zusammenleben, um nicht in ein Altenheim ziehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr verwitwete Freundinnen oder ehemalige Schulkameradinnen, die wegen ihrer kleinen Rente in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Aber auch lesbische und schwule Paare, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, d\u00fcrften unter die neue Rechtsprechung fallen.<\/p>\n<p>Die Richter st\u00fctzen den Ausgleichsanspruch auf einen zumindest schl\u00fcssig zustande gekommenen Vertrag f\u00fcr eine BGB-Innengesellschaft, den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage eines familienrechtlichen (Zuwendungs-)Vertrages und Bereicherungsanspr\u00fcche wegen Zweckverfehlung.<\/p>\n<h3 class=\"rte_pagination_box\">Kein Reuerecht f\u00fcr Entt\u00e4uschungen<\/h3>\n<p class=\"rte_pagination_box\">Der K\u00f6lner Gesellschaftsrechtler Manfred Lieb hat 1970 als erster festgestellt, dass Zuwendungen zwischen mit oder ohne Trauschein zusammenlebenden Partnern in der Regel nicht v\u00f6llig freigiebig und zur freien Verf\u00fcgung des Empf\u00e4ngers erfolgen. Es handelt sich meist nicht um reine Schenkungen, sondern um finanzielle Beitr\u00e4ge zur Verwirklichung der partnerschaftlichen Gemeinschaft.Zum Zeitpunkt der Zuwendung geht der schenkende Partner n\u00e4mlich davon aus, dass die Partnerschaft Bestand haben wird und der zugewendete Gegenstand letztlich dem gemeinsamen Zusammenleben dient. Soll die Zuwendung die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erhalten und sichern, verfolgt der Zuwendende auch eigenn\u00fctzige Zwecke. Die Zuwendung ist in diesem Fall \u2013 anders als eine echte Schenkung \u2013 jedenfalls aus der subjektiven Perspektive nicht mehr rein unentgeltlich.Lieb hat derartige Zuwendungen als &#8220;unbenannte&#8221; bezeichnet, da der Rechtsgrund und der Zweck der Zuwendung regelm\u00e4\u00dfig unbenannt blieben. Moderne Juristen sprechen von lebensgemeinschaftbedingten oder lebensgemeinschaftbezogenen Zuwendungen. Bei einem Scheitern der Beziehung handelt es sich in der R\u00fcckschau h\u00e4ufig um eine unbedachte Zuwendung.Eine R\u00fcckgew\u00e4hr der Zuwendung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem zuwendenden Partner nicht zugemutet werden kann, dass die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse bleiben, wie sie nun sind. Grunds\u00e4tzlich muss ber\u00fccksichtigt werden, dass der Zuwendende es einmal f\u00fcr richtig gehalten hat, die Zuwendung zu machen. Auch nach der neuen Rechtsprechung gibt es kein Reuerecht f\u00fcr Entt\u00e4uschungen nach einer zerbrochenen Liebe.<\/p>\n<h3>Keine Gesamtabrechnung<\/h3>\n<p>Es werden also nur Leistungen von erheblicher Bedeutung ausgeglichen. Das h\u00e4ngt insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der H\u00f6he der dadurch bedingten und noch vorhandenen Verm\u00f6gensmehrung sowie von den Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen ab.<\/p>\n<p>Nicht ausgeglichen wird, was die Partner &#8220;Tag f\u00fcr Tag&#8221; ben\u00f6tigten. Paare k\u00f6nnen nicht mit Hilfe der Gerichte Joghurtbecher und Pizzen abrechnen. Das hei\u00dft, ein Partner kann am Ende der Dumme sein, wenn er den t\u00e4glichen Einkauf, die Urlaubsreisen und die Miete bezahlt hat, w\u00e4hrend der andere nur in langlebige Wirtschaftsg\u00fcter investiert hat wie die gemeinsame Eigentumswohnung. Die Rechtsprechung hat daf\u00fcr insbesondere in &#8220;Normalverdiener-F\u00e4llen&#8221; noch keine saubere Abgrenzung gefunden.<\/p>\n<p>Ausgleichsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nach einer klassischen Trennung entstehen, aber auch nach dem Tod desjenigen Lebensgef\u00e4hrten, der die Zuwendung erhalten hat.\u00a0 Anders ist dies, wenn der Zuwendende stirbt. Dessen Erben k\u00f6nnen vom \u00fcberlebenden Partner dann regelm\u00e4\u00dfig keine R\u00fcckforderung verlangen. Die Zuwendung erfolgte \u2013 wie im aktuellen Fall vor dem BGH \u2013 n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig zu dessen Absicherung.<\/p>\n<p>Wer Zuwendungen bei einer Trennung r\u00fcckerstattet haben m\u00f6chte, sollte das am besten schriftlich fixieren, wobei das nat\u00fcrlich das gew\u00fcnschte &#8220;Kurzzeitziel&#8221;, n\u00e4mlich ein gl\u00fcckliches und befriedigendes Zusammenleben, gef\u00e4hrdet. Welche Partnerin wird ihrem Freund um den Hals fallen, wenn er ihr mit dem Diamantring gleichzeitig ein entsprechendes Schreiben f\u00fcr den Fall der Trennung \u00fcberreicht?<\/p>\n<p><i>Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Verfasser zahlreicher Ver\u00f6ffentlichungen zum Familienrecht.<\/i><\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.lto.de, <a href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\" target=\"_blank\">http:\/\/www.bundesgerichtshof.de<\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer Trennung tragen Paare ihren emotionalen Streit h\u00e4ufig auf verm\u00f6gensrechtlicher Ebene aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Partner verheiratet waren oder ohne Trauschein zusammenlebten. Auch rechtlich nicht, wie der BGH am Dienstag best\u00e4tigte. Das war nicht immer so. Herbert Grziwotz wirft einen Blick zur\u00fcck. 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