{"id":216,"date":"2014-09-26T15:55:20","date_gmt":"2014-09-26T15:55:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=216"},"modified":"2015-03-27T15:56:42","modified_gmt":"2015-03-27T15:56:42","slug":"kundigung-wegen-alkoholerkrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=216","title":{"rendered":"K\u00fcndigung wegen Alkoholerkrankung"},"content":{"rendered":"<p>Die K\u00fcndigung alkoholkranker Mitarbeiter gestaltet sich in der Praxis h\u00e4ufig schwierig. Bei einer Alkoholerkrankung im medizinischen Sinne sind die Grunds\u00e4tze der krankheitsbedingten K\u00fcndigung heranzuziehen. Grunds\u00e4tzlich kann Alkoholikern mithin gek\u00fcndigt werden, wenn<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"664\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"25\">1.<\/td>\n<td width=\"639\">im K\u00fcndigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt ist, dass der erkrankte Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht erbringen kann. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese Prognose ist bei Alkoholikern, ob die Bereitschaft besteht, eine Entziehungskur zu machen. Lehnt der Mitarbeiter dies ab, so darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung zu rechnen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"25\"><\/td>\n<td width=\"639\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"25\">2.<\/td>\n<td width=\"639\">mit der Alkoholerkrankung eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung betrieblicher Interessen einhergeht. Neben betr\u00e4chtlichen Fehlzeiten kommt hier auch in Betracht, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten T\u00e4tigkeit mit einer beachtlichen Selbst- oder Fremdgef\u00e4hrdung des Mitarbeiters oder dritter Personen einhergeht.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"25\"><\/td>\n<td width=\"639\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"25\">3.<\/td>\n<td width=\"639\">eine eingehende Interessenabw\u00e4gung insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Sozialdaten und des Gef\u00e4hrdungspotenzials des Mitarbeiters sowie eventueller Umsetzungsm\u00f6glichkeiten stattgefunden hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>In einer Entscheidung aus dem Fr\u00fchjahr hat das BAG die K\u00fcndigung eines alkoholkranken Hofmitarbeiters in einem Entsorgungsunternehmen als wirksam angesehen. Ausschlaggebend waren hier die Tatsachen, dass der Mitarbeiter zum einen nach einer station\u00e4ren Entw\u00f6hnungskur wieder r\u00fcckf\u00e4llig geworden war und dass er zum anderen mit schweren Fahrzeugen von bis zu 35 Tonnen Gewicht arbeiten musste. Im \u00dcbrigen bestanden f\u00fcr den erkrankten Mitarbeiter keine Umsetzungm\u00f6glichkeiten. (BAG vom 20. M\u00e4rz 2014 \u2013 2 AZR 565 \/ 12)<\/p>\n<p>Er hatte \u00fcber den Fall eines Organisten in einer katholischen Pfarrgemeinde in Essen zu entscheiden. 1994 trennte dieser sich von seiner Ehefrau und lebte ab 1995 mit einer neuen Partnerin zusammen. Diese bekam sp\u00e4ter ein Kind von ihm. Die Gemeinde k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis daraufhin wegen Ehebruchs und Bigamie. Dagegen wehrte sich der Mann \u2013 nachdem er vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht gescheitert war \u2013 vor dem EGMR.<\/p>\n<p>Im Jahr 2010 monierte der EGMR zun\u00e4chst, dass eine fundierte Begr\u00fcndung daf\u00fcr fehle, warum die T\u00e4tigkeit des Organisten so eng mit der Mission der katholischen Kirche verbunden sei, dass diese ihn nicht weiter besch\u00e4ftigen k\u00f6nne, ohne jede Glaubw\u00fcrdigkeit zu verlieren. Zudem h\u00e4tten die Arbeitsrichter den Schutz des Familienlebens aus Artikel 8 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht hinreichend gew\u00fcrdigt. Ebenfalls sei nicht ber\u00fccksichtigt worden, dass der Mann au\u00dferhalb der katholischen Kirche als Organist kaum Chancen auf Einstellung habe. Die Tatsache, dass dieser sich arbeitsvertraglich zur Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber der Kirche verpflichtet habe, f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Hierdurch habe er zwar sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in gewissem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt; der Abschluss des Arbeitsvertrags k\u00f6nne aber nicht als eindeutiges Versprechen verstanden werden, im Falle einer Trennung oder Scheidung ein enthaltsames Leben zu f\u00fchren (EGMR vom 23. September 2010 \u2013 Beschwerde Nr. 1620 \/ 03). Mit Urteil vom 28. Juni 2012 sprach der EGMR dem Organisten schlie\u00dflich eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von EUR 40 000 wegen Verletzung von Artikel 8 EMRK zu (Urteil vom 28. Juni 2012 1620 \/ 03).<\/p>\n<p>Inzwischen ist der Fall wieder vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) D\u00fcsseldorf angekommen, da der Organist auf Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde zum 23. September 2010 geklagt hatte. Die Richter lehnten dies im Ergebnis ab. Zwar komme im Falle eines festgestellten Versto\u00dfes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grunds\u00e4tzlich in Betracht. Der Kirchenmusiker habe diesen auch rechtzeitig geltend gemacht. Der Entsch\u00e4digungsanspruch schlie\u00dfe den Wiedereinstellungsanspruch ebenfalls nicht aus. Allerdings folge der Wiedereinstellungsanspruch nicht automatisch aus dem festgestellten Versto\u00df gegen die EMRK. Vielmehr habe eine Abw\u00e4gung mit dem gleichfalls von der EMRK gesch\u00fctzten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches in diesem Fall zugunsten der Kirche zu Buche schlage. Wegen der besonderen Bedeutung des Falls lie\u00df das LAG die Revision zu. (LAG D\u00fcsseldorf vom 5. Juni 2014 \u2013 11 Sa 1484 \/ 13)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00fcndigung alkoholkranker Mitarbeiter gestaltet sich in der Praxis h\u00e4ufig schwierig. Bei einer Alkoholerkrankung im medizinischen Sinne sind die Grunds\u00e4tze der krankheitsbedingten K\u00fcndigung heranzuziehen. 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