{"id":220,"date":"2014-09-26T15:59:25","date_gmt":"2014-09-26T15:59:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=220"},"modified":"2015-03-27T16:00:14","modified_gmt":"2015-03-27T16:00:14","slug":"kundigung-nach-angekundigter-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=220","title":{"rendered":"K\u00fcndigung nach angek\u00fcndigter Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>K\u00fcndigt ein gesunder Mitarbeiter an, er werde zuk\u00fcnftig erkranken, soweit der Arbeitgeber seinen W\u00fcnschen nicht entspreche, kann dies einen wichtigen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung darstellen. Eine Abmahnung ist in einer solchen Situation nicht mehr notwendig. Dies gilt im \u00dcbrigen auch dann, wenn der Mitarbeiter im Nachgang tats\u00e4chlich (zuf\u00e4llig) erkrankt. Selbst dann, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung bereits objektiv erkrankt war, scheidet eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Eine mit der Erkl\u00e4rung verbundene St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien wiegt dann aber weniger schwer. In einem solchen Fall darf jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer erheblichen \u2013 eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung rechtfertigenden \u2013 Pflichtverletzung ausgegangen werden \u2013 so die bisherige Rechtsprechung des BAG.<br \/>\n(BAG vom 12. M\u00e4rz 2009 \u2013 2 AZR 251 \/ 07)<\/p>\n<p>Daran hat j\u00fcngst das LAG K\u00f6ln angekn\u00fcpft. Es hatte \u00fcber folgenden Fall zu entscheiden: Im November 2011 wies ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin an, Registraturarbeiten f\u00fcr einen erkrankten Kollegen zu \u00fcbernehmen. Unter Hinweis auf Schmerzen im Arm machte die Arbeitnehmerin geltend, sie sehe sich an dieser T\u00e4tigkeit durch ihre Vorerkrankung gehindert. Der Arbeitgeber erwiderte, solange sie nicht krankgeschrieben sei, sei von ihrer Dienstf\u00e4higkeit auszugehen. Daraufhin drohte die Mitarbeiterin mit Krankschreibung. Nach zwei Arbeitstagen in der Registratur erfolgte sodann tats\u00e4chlich eine Krankmeldung. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte daraufhin fristlos ohne Abmahnung aus wichtigem Grund.<\/p>\n<p>Diese K\u00fcndigung hielt vor dem LAG jedoch nicht Stand. Die Richter argumentierten wie folgt: Die Pflichtwidrigkeit der Ank\u00fcndigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung liege in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erkl\u00e4rung zum Ausdruck bringe, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletze der Arbeitnehmer seine aus der R\u00fccksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich werde durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalit\u00e4t des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeintr\u00e4chtigt. Wenn aber bereits im Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung eine Erkrankung des Mitarbeiters objektiv vorgelegen habe und der Mitarbeiter von seiner Arbeitsunf\u00e4higkeit ausgehen durfte, d\u00fcrfe der Arbeitgeber nicht annehmen, dass mangelnde Arbeitsbereitschaft Grund f\u00fcr die Abwesenheit sei. Andererseits d\u00fcrfe der Mitarbeiter aber auch nicht mit seinem Nichterscheinen f\u00fcr den Fall drohen, dass der Arbeitgeber seinen Forderungen nicht nachkomme. Der Mitarbeiter d\u00fcrfe die Krankheit nicht als Druckmittel einsetzen, um den Arbeitgeber zu dem gew\u00fcnschten Verhalten zu veranlassen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stelle ein solches Verhalten des Mitarbeiters jedenfalls keine derart schwerwiegende St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses dar, dass eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG K\u00f6ln vom 29. Januar 2014 \u2013 5 Sa 631 \/ 13)<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"664\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"643\" height=\"30\"><span class=\"textbold2\">Tipp f\u00fcr die Praxis:<\/span><\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"10\" height=\"35\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"643\" height=\"35\">Bei angek\u00fcndigter Krankheit kann man durchaus an eine<br \/>\nau\u00dferordentliche K\u00fcndigung denken. In vielen F\u00e4llen wird aber eine Abmahnung vorzuschalten sein.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigt ein gesunder Mitarbeiter an, er werde zuk\u00fcnftig erkranken, soweit der Arbeitgeber seinen W\u00fcnschen nicht entspreche, kann dies einen wichtigen Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung darstellen. 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