{"id":222,"date":"2014-09-26T16:00:31","date_gmt":"2014-09-26T16:00:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=222"},"modified":"2015-03-27T16:01:24","modified_gmt":"2015-03-27T16:01:24","slug":"kundigung-wegen-exzessiver-nutzung-des-internets","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=222","title":{"rendered":"K\u00fcndigung wegen exzessiver Nutzung des Internets"},"content":{"rendered":"<p>Nutzt ein Mitarbeiter das Internet w\u00e4hrend der Arbeitszeit exzessiv, darf ihm grunds\u00e4tzlich auch ohne Abmahnung gek\u00fcndigt werden, so das LAG Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil. Es m\u00fcsse jedem Mitarbeiter auch ohne entsprechenden Hinweis seines Arbeitgebers bewusst sein, dass die stundenlange Privatnutzung des Internets w\u00e4hrend der Arbeitszeit nicht im Sinne des Unternehmens sei. Dies gelte auch dann, wenn der Mitarbeiter schon viele Jahre im Unternehmen besch\u00e4ftigt war.<\/p>\n<p>Zu entscheiden war der Fall eines Arbeitnehmers, der seit 21 Jahren in ein und derselben Firma t\u00e4tig war. Als das Unternehmen feststellte, dass sich die Datenverarbeitungsprozesse massiv verlangsamten, stie\u00df es auf der Suche nach der Ursache auf mehr als 17 000 private Dateien auf dem PC des Mitarbeiters. Neben umfangreichen Downloads von Filmen und Musik war ersichtlich, dass der Mitarbeiter sich h\u00e4ufig auf Social-Media-Plattformen und in Chatrooms bewegt hatte. Zudem war eine Vielzahl privater Fotos gespeichert. Nachdem der Mitarbeiter erfahren hatte, dass der Arbeitgeber auf seinen PC aufmerksam geworden ist, l\u00f6schte er s\u00e4mtliche Dateien. Das Unternehmen konnte sie jedoch reproduzieren und k\u00fcndigte dem Mann ordentlich, ohne ihn vorher abzumahnen.<\/p>\n<p>Zu Recht, wie die Richter entschieden. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrften Mitarbeiter den dienstlichen PC bzw. den Internetzugang des Arbeitgebers nur bei ausdr\u00fccklicher Erlaubnis oder nachweisbar stillschweigender Duldung f\u00fcr private Zwecke nutzen. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung, welche die private Nutzung des Netzes \/ PCs erlaube, habe in dem Betrieb jedoch nicht existiert. Von einer stillschweigenden Duldung k\u00f6nne man bei einer derart massiven Nutzung ebenfalls nicht ausgehen. Vielmehr habe der Arbeitnehmer durch den exzessiven Gebrauch seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt, dass ohne vorherige Abmahnung gek\u00fcndigt werden k\u00f6nne. Hinzu komme, dass er das Betriebssystem seines Arbeitgebers der erheblichen Gefahr der Vireninfizierung ausgesetzt habe. Auch die lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit konnte dem Mann nicht mehr helfen. Das LAG urteilte schlicht, er habe wissen m\u00fcssen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht ohne einschneidende Sanktionen hinnehmen w\u00fcrde. (LAG Schleswig-Holstein vom 6. Mai 2014 \u2013 1 Sa 421 \/ 13)<\/p>\n<p>Auch das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit der K\u00fcndigung eines Mitarbeiters wegen unerlaubter privater Nutzung des Firmeninternets zu befassen. Dem Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, pornografisches Material heruntergeladen zu haben. Daraufhin wurde ihm au\u00dferordentlich gek\u00fcndigt. Die Richter f\u00fchrten in ihrem Urteil aus, dass die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen w\u00e4hrend der Arbeitszeit, insbesondere die Nutzung des Internets, Grund f\u00fcr eine (au\u00dfer-) ordentliche K\u00fcndigung sein k\u00f6nne. Es gebe dabei verschiedene M\u00f6glichkeiten, wie die arbeitsvertraglichen Pflichten durch Internetnutzung verletzt werden k\u00f6nnten:<\/p>\n<ul>\n<li>Durch Nutzung des Firmennetzes entgegen einem ausdr\u00fccklichen Verbot.<\/li>\n<li>Durch Nichterbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit durch (ausgiebiges) privates<br \/>\nSurfen im Internet.<\/li>\n<li>Durch das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme.<\/li>\n<li>Durch mit der Privatnutzung entstehende zus\u00e4tzliche Kosten.<\/li>\n<li>Durch Rufsch\u00e4digung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im zu entscheidenden Fall vertraten die Richter jedoch den Standpunkt, dass die allein theoretisch vorhandene M\u00f6glichkeit der Rufsch\u00e4digung des Unternehmens keinen ausreichenden Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung darstelle. Im Ergebnis h\u00e4tte hier bereits eine Abmahnung gen\u00fcgt, um sicherzustellen, dass der Mitarbeiter zu einem vertragsgem\u00e4\u00dfen Verhalten zur\u00fcckkehrt. (LAG Rheinland-Pfalz vom 25. November 2013 \u2013 5 Sa 320 \/ 13)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nutzt ein Mitarbeiter das Internet w\u00e4hrend der Arbeitszeit exzessiv, darf ihm grunds\u00e4tzlich auch ohne Abmahnung gek\u00fcndigt werden, so das LAG Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil. Es m\u00fcsse jedem Mitarbeiter auch ohne entsprechenden Hinweis seines Arbeitgebers bewusst sein, dass die stundenlange Privatnutzung des Internets w\u00e4hrend der Arbeitszeit nicht im Sinne des Unternehmens sei. 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