{"id":226,"date":"2014-09-26T16:03:39","date_gmt":"2014-09-26T16:03:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=226"},"modified":"2015-03-27T16:04:19","modified_gmt":"2015-03-27T16:04:19","slug":"betriebsrat-hat-keinen-anspruch-auf-einrichtung-eines-arbeitsschutzausschusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=226","title":{"rendered":"Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses"},"content":{"rendered":"<p>Das Arbeitssicherheitsgesetz (\u00a7 11 ASiG) bestimmt, dass in Betrieben mit mehr als 20 Besch\u00e4ftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. Dieser setzt sich zusammen aus dem Arbeitgeber, den Betriebs\u00e4rzten, den Fachkr\u00e4ften f\u00fcr Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten. Dar\u00fcber hinaus darf der Betriebsrat zwei Betriebsratsmitglieder bestimmen, die dem Ausschuss angeh\u00f6ren. Daraus hat die juristische Literatur in der Vergangenheit zum Teil geschlussfolgert, dass der Betriebsrat gegen\u00fcber dem Arbeitgeber einen (gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses hat.<\/p>\n<p>Der 1. Senat des BAG hat diese Ansicht jedoch verworfen. Zu entscheiden war \u00fcber den Fall eines Einzelhandelsunternehmens, das einen Hauptbetrieb und zahlreiche Filialen in Deutschland unterhielt. Im Hauptbetrieb bestand ein Gesamtbetriebsrat, in einer der Filialen wurde dar\u00fcber hinaus ein Betriebsrat gebildet. Dies war m\u00f6glich, weil diese aufgrund der Entfernung zum Hauptbetrieb als selbstst\u00e4ndiger Betrieb im Sinne des BetrVG zu qualifizieren war. Das Einzelhandelsunternehmen hatte in dem Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet. Der in der Filiale t\u00e4tige Betriebsrat verlangte die Gr\u00fcndung eines solchen Ausschusses auch f\u00fcr die Niederlassung. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht, der jedoch abgewiesen wurde. Das LAG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats ebenfalls zur\u00fcck. Auch die Rechtsbeschwerde beim BAG blieb erfolglos. Das BAG argumentierte, dass nach der Gesetzessystematik des ASiG allein die zust\u00e4ndige Arbeitsschutzbeh\u00f6rde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einsetzung eines Arbeitsschutzausschusses durchsetzen k\u00f6nne. Der Betriebsrat selbst d\u00fcrfe allenfalls die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ersuchen, das Unternehmen aufzufordern, einen Ausschuss zu bilden. Einen eigenen unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch habe der Betriebsrat aber nicht.<\/p>\n<p>(BAG vom 15. April 2014 \u2013 1 ABR 82 \/ 12), Quelle: http:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitssicherheitsgesetz (\u00a7 11 ASiG) bestimmt, dass in Betrieben mit mehr als 20 Besch\u00e4ftigten ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist. 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