{"id":276,"date":"2015-09-20T10:38:55","date_gmt":"2015-09-20T10:38:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=276"},"modified":"2015-09-18T10:39:42","modified_gmt":"2015-09-18T10:39:42","slug":"streik-einmal-anders-der-sitzstreik-eines-einzelnen-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=276","title":{"rendered":"Streik einmal anders: der Sitzstreik eines einzelnen Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit von Streiks gibt es Rechtsprechung und juristische Literatur in Mengen. Mit einer Entscheidung \u00fcber einen mehrst\u00fcndigen Sitzstreik einer einzelnen Arbeitnehmerin im B\u00fcro des Vorgesetzten zur Durchsetzung einer au\u00dfertariflichen Gehaltserh\u00f6hung hat die Rechtsprechung aber Neuland beschritten. Das LAG Schleswig-Holstein musste entscheiden, ob ein solches Verhalten die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigen kann.<br \/>\nGeklagt hatte eine p\u00e4dagogische Mitarbeiterin. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsma\u00dfnahmen. Das Unternehmen, das sie besch\u00e4ftigte, zahlte zwar f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Arbeitsstunden und f\u00fcr Zeiten des Urlaubs die Mindeststundenverg\u00fctung von EUR 12,60, nicht aber f\u00fcr durch Feiertage oder Arbeitsunf\u00e4higkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete der Arbeitgeber nur nach der geringeren vertraglichen Verg\u00fctung. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin vor Gericht. Sie verlangte f\u00fcr Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Ma\u00dfgabe des TV Mindestlohn eine Nachzahlung in H\u00f6he von EUR 1.028,90 brutto.<\/p>\n<p>Es ging um den Fall einer Leiterin einer Abteilung mit 300 Mitarbeitern. Sie arbeitete seit 1992 bei ihrem Arbeitgeber. In ihrer Funktion als Abteilungsleiterin war sie in die h\u00f6chste tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert. In zahlreichen Gespr\u00e4chen hatte sie allerdings immer wieder eine Verg\u00fctung als au\u00dfertarifliche Angestellte gefordert, zuletzt in einem Gespr\u00e4ch mit dem Niederlassungsleiter des Unternehmens. Dieser wies ihre Forderung erneut zur\u00fcck und forderte die Arbeitnehmerin zum Verlassen des Raumes auf. Sie erwiderte, dass sie erst dann gehe, wenn ihre Forderung erf\u00fcllt werde. Der Hinweis auf das Hausrecht und eine gesetzte Frist ersch\u00fctterten sie nicht. Daraufhin verlie\u00df der Vorgesetzte seinerseits den Raum. Nach einer Stunde versuchte der Arbeitgeber erneut, die Situation zu entsch\u00e4rfen. Doch die Mitarbeiterin lehnte jegliche Form der Vermittlung durch Dritte, z. B. durch ihren Ehemann oder den Betriebsrat, ab. Auch die Drohung mit Polizei und K\u00fcndigung blieb erfolglos. Erst knapp drei Stunden nach Beginn des Sitzstreiks verlie\u00df die Arbeitnehmerin schlie\u00dflich unter Polizeibegleitung den Betrieb. Am n\u00e4chsten Tag versandte sie eine E-Mail an zahlreiche Empf\u00e4nger, in der sie auf ihre eigene Verhaltensweise nicht einging und das Verhalten des Niederlassungsleiters mit dem Ausspruch kommentierte: \u201eWer solche Vorgesetzte hat, ben\u00f6tigt keine Feinde mehr.\u201c Daraufhin k\u00fcndigte das Unternehmen das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos und hilfsweise mit ordentlicher K\u00fcndigungsfrist.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte aber nur hinsichtlich der fristlosen K\u00fcndigung Erfolg. Die ordentliche K\u00fcndigung hielten die Richter f\u00fcr gerechtfertigt. Sie f\u00fchrten aus, dass die Mitarbeiterin eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen habe. Unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung ihrer 22-j\u00e4hrigen beanstandungsfreien Besch\u00e4ftigungszeit rechtfertige diese aber nur eine ordentliche und keine fristlose K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>Die auch im Rahmen der ordentlichen verhaltensbedingten K\u00fcndigung erforderliche Interessenabw\u00e4gung falle zu Ungunsten der Arbeitnehmerin aus. Sie habe weder auf die Deeskalationsversuche des Unternehmens noch auf die Androhung einer K\u00fcndigung reagiert. Im \u00dcbrigen w\u00f6gen ihre Pflichtverletzungen wegen ihrer Vorbildfunktion als Vorgesetzte besonders schwer. Zu ihrem Nachteil seien dar\u00fcber hinaus ihre bewusst l\u00fcckenhafte Sachverhaltsdarstellung und die falschen Anschuldigungen in der E-Mail zu werten. Bei dieser Sachlage h\u00e4tte die K\u00fcndigung auch ohne eine vorhergehende Abmahnung ausgesprochen werden d\u00fcrfen, da das notwendige Vertrauen nicht mehr herzustellen gewesen sei. (LAG Schleswig-Holstein vom 6. Mai 2015 \u2013 3 Sa 354 \/ 14)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit von Streiks gibt es Rechtsprechung und juristische Literatur in Mengen. Mit einer Entscheidung \u00fcber einen mehrst\u00fcndigen Sitzstreik einer einzelnen Arbeitnehmerin im B\u00fcro des Vorgesetzten zur Durchsetzung einer au\u00dfertariflichen Gehaltserh\u00f6hung hat die Rechtsprechung aber Neuland beschritten. Das LAG Schleswig-Holstein musste entscheiden, ob ein solches Verhalten die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechtfertigen kann. 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