{"id":278,"date":"2015-09-20T10:40:04","date_gmt":"2015-09-20T10:40:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=278"},"modified":"2015-09-18T10:43:12","modified_gmt":"2015-09-18T10:43:12","slug":"leistungsbonus-ist-auf-mindestlohn-anrechenbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=278","title":{"rendered":"Leistungsbonus ist auf Mindestlohn anrechenbar"},"content":{"rendered":"<p>Im April 2014 erging eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts D\u00fcsseldorf zum Thema Mindestlohn. Danach kann ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden. Er ist also nicht zus\u00e4tzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 zu zahlen.<\/p>\n<p>Folgender Fall stand zur Entscheidung an: Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundverg\u00fctung in H\u00f6he von EUR 8,10 pro Stunde. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber ihr einen \u201efreiwilligen Brutto \u2013 Leistungsbonus von maximal EUR 1,00, der sich nach der jeweils g\u00fcltigen Bonusregelung\u201c richtete. Nachdem das Mindestlohngesetz in Kraft getreten war, informierte das Unternehmen seine Mitarbeiterin dar\u00fcber, dass sowohl die Grundverg\u00fctung in H\u00f6he von EUR 8,10 als auch der Leistungsbonus in H\u00f6he von EUR 1,00 pro Stunde zwar weiterhin gew\u00e4hrt, dass allerdings vom Bonus zuk\u00fcnftig EUR 0,40 pro Stunde fix gezahlt w\u00fcrden. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht. Sie verlangte, dass der Leistungsbonus zus\u00e4tzlich zum Mindestlohn von EUR 8,50 gezahlt werden sollte.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Welche Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anzurechnen seien, beurteile sich nach dem Zweck des Das Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Gesetz verfolge das Ziel, Vollzeitbesch\u00e4ftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu erm\u00f6glichen. Vor diesem Hintergrund komme es \u2013 unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung einzelner Leistungen \u2013 allein auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem tats\u00e4chlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien deshalb alle Zahlungen, die als Gegenleistung f\u00fcr die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sei ein Leistungsbonus auf den Mindestlohn anzurechnen. Denn er weise \u2013 anders als beispielsweise verm\u00f6genswirksame Leistungen \u2013 einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Damit handele es sich um \u201eLohn im eigentlichen Sinn\u201c, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei. Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. (ArbG D\u00fcsseldorf vom 20. April 2015 \u2013 5 Ca 1675 \/ 15)<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"664\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"643\" height=\"30\"><strong><span style=\"color: #ffffff;\"><span class=\"textbold2\">Tipp f\u00fcr die Praxis:<\/span><\/span><\/strong><\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"10\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"643\">\nDas MiLoG selbst regelt nicht, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden d\u00fcrfen. Die Bundesregierung (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linken, BT-Drs. 18 \/ 3824 vom 23. Januar 2015) vertritt die Auffassung, dass nur Zahlungen, die als Gegenleistung f\u00fcr die \u201eNormalarbeitsleistung\u201c entrichtet werden, unter den Mindestlohn fallen. Nicht dazu sollen hingegen Zahlungen gerechnet werden, die als Ausgleich f\u00fcr zus\u00e4tzliche Leistungen erbracht werden, also \u00dcberstundenzahlungen, Aufschl\u00e4ge f\u00fcr Feiertags- und Nachtarbeit, Schichtzulagen, Gefahrenzulagen oder Akkordpr\u00e4mien. Gleiches gilt, wenn dem Mitarbeiter lediglich eigene Aufwendungen ersetzt werden. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld d\u00fcrfen laut Bundesregierung nur dann beim Mindestlohn ber\u00fccksichtigt werden, wenn der Betrag dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist des \u00a7 2 Abs. 1 MiLoG ausgezahlt wird. Diese Vorschrift regelt das F\u00e4lligkeitsdatum f\u00fcr den Mindestlohn: Dieser muss sp\u00e4testens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen erbracht wurden. Werden diese Gelder also nur einmal im Jahr gezahlt, lassen sie sich grunds\u00e4tzlich nicht auf die verbleibenden elf Monate verteilen.<\/p>\n<p>Dementsprechend hatte das Arbeitsgericht Berlin im M\u00e4rz 2015 entschieden, dass ein zus\u00e4tzliches Urlaubsgeld und eine von der Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit abh\u00e4ngige j\u00e4hrliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden d\u00fcrfen (siehe dazu unser CMS Update Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2015).<\/td>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"10\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"textbold\">Quelle: www.cms-hs.net<br \/>\n<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im April 2014 erging eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts D\u00fcsseldorf zum Thema Mindestlohn. Danach kann ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden. Er ist also nicht zus\u00e4tzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 zu zahlen. 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