{"id":289,"date":"2015-09-26T08:26:36","date_gmt":"2015-09-26T08:26:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=289"},"modified":"2015-09-22T08:30:22","modified_gmt":"2015-09-22T08:30:22","slug":"vergutungspflichtige-arbeitszeit-abholen-von-dienstkleidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=289","title":{"rendered":"Verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit \u2013 Abholen von Dienstkleidung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field--name-title field--type-ds field--label-hidden add-bottom-padding\">\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p class=\"heading-md\">Das Abholen von zu tragender Dienstkleidung in einer au\u00dferbetrieblichen Ausgabestelle ist verg\u00fctungspflichtig, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts abverlangt wird.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-leitsaetze field--type-text-long field--label-hidden\">\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Problempunkt:<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-problempunkt field--type-text-with-summary field--label-above\">\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Der klagende Arbeitnehmer ist Stra\u00dfenbahnfahrer und dem Betriebshof W zugeordnet. \u00ad Es existiert eine Dienstvereinbarung f\u00fcr das Tragen von Dienstkleidung, wonach der Dienstantritt ohne Dienstbekleidung unzul\u00e4ssig ist. Aufgrund einer Weisung der Beklagten sind die Besch\u00e4ftigten verpflichtet, die Dienstkleidung au\u00dferhalb ihrer Arbeitszeit an zwei au\u00dfer\u00adbetrieblichen Ausgabestellen abzuholen. Sie \u00adhaben deren \u00d6ffnungszeiten zu beachten, sind aber ansonsten in der Wahl des Zeitpunkts frei. Innerbetriebliche Ausgabestellen und Umkleidem\u00f6glichkeiten in W gibt es nicht. Bis 2007 wurden den Arbeitnehmern nach \u00adeiner Abrede mit dem Personalrat j\u00e4hrlich \u00ad 120 Minuten auf einem eingerichteten Arbeitszeitkonto f\u00fcr das Abholen der Dienstkleidung gutgeschrieben. Seit 2008 erfolgt diese Gutschrift nicht mehr.<\/p>\n<p>Der klagende Arbeitnehmer begehrt die alte Regelung, hilfsweise die Verg\u00fctung der Zeit. Die Beklagte lehnt dies ab, weil das Abholen der Dienstkleidung kein Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit sei. Vor dem ArbG und LAG hatte die Klage keinen Erfolg.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-entscheidung field--type-text-long field--label-above\">\n<div class=\"field__label\">Entscheidung:<\/div>\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Das BAG wies die Zeitgutschrift aus prozessualen Gr\u00fcnden ab, gab der Verg\u00fctungsklage aber statt. Der Hauptantrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden \u201egutzuschreiben\u201c, ist hinreichend bestimmt i. S. v. \u00a7 \u2006253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn das Unternehmen f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten ein Zeitkonto f\u00fchrt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden k\u00f6nnen, sowie das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG, Urt. v. 12.12.2012 \u2013 5 AZR 877\/12). Da das Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht erkennen lie\u00df, wie das Arbeitszeitkonto gestaltet ist und an welcher Buchungsstelle die Gutschrift vorgenommen werden sollte, war der Hauptantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach dem Hilfsantrag hat der Kl\u00e4ger aus \u00a7 \u2006611 BGB Anspruch auf Verg\u00fctung der Zeit, die f\u00fcr die Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Dienstkleidung sowie f\u00fcr die Hin- und R\u00fcckfahrt zur und von der Ausgabestelle erforderlich war. Die gesetzliche Verg\u00fctungspflicht kn\u00fcpft nach \u00a7611 Abs. 1 BGB allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabh\u00e4ngig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, w\u00e4hrend derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber verspricht regelm\u00e4\u00dfig die Verg\u00fctung f\u00fcr alle Dienste, die er dem Mitarbeiter aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt (BAG, Urt. v. 19.9.2012 \u2013 5 AZR 678\/11, AuA 7\/13, S. \u2006438: Umkleidezeit OP-Schwester).<\/p>\n<p>Die Abholung der Dienstkleidung ist vorliegend verg\u00fctungspflichtig, weil sie dem Kl\u00e4ger von der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts abverlangt wurde, mit seiner eigentlichen T\u00e4tigkeit \u2013 dem Stra\u00dfenbahnf\u00fchren \u2013 unmittelbar zusammenh\u00e4ngt und ausschlie\u00dflich den Interessen der Beklagten dient. Einer Fremdn\u00fctzigkeit steht nicht entgegen, dass es gestattet ist, die Dienstkleidung auf dem Weg zum und vom Dienst zu tragen.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Zeitspanne, die ben\u00f6tigt wird, um die Dienstkleidung abzuholen. Dies umfasst nicht nur die erforderliche Zeit zur Auswahl, Anprobe und Entgegennahme der Kleidung, sondern auch die erforderliche Wegezeit. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann zwar eine gesonderte Verg\u00fctungsregelung f\u00fcr eine andere als die eigentliche T\u00e4tigkeit getroffen werden (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2012 \u2013 5 AZR 355\/12, NZA 2013, S.\u20061158). Da dies vorliegend nicht der Fall war, ist das tarifliche Stundenentgelt ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Zur H\u00f6he der Verg\u00fctung legte das BAG einen subjektiven Ma\u00dfstab an: Zur Ermittlung der notwendigen Zeitspanne ist auf die konkrete Situation des einzelnen Besch\u00e4ftigten abzustellen. Der Weg zur Ausgabestelle und dann der Weg zur\u00fcck zur Arbeit muss von ihm unter Aussch\u00f6pfung seiner pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit erbracht werden. Diese ist dann der Verg\u00fctung zugrunde zu legen. Der Arbeitnehmer muss dabei, auch wenn die Beklagte dies in ihrer Weisung nicht ausdr\u00fccklich vorgegeben hat, den Weg zu und von der Ausgabestelle und die hierf\u00fcr genutzten Verkehrsmittel im Rahmen des ihm Zumutbaren so w\u00e4hlen, wie es \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung aller entstehenden Kosten \u2013 f\u00fcr das Unternehmen am g\u00fcnstigsten ist.<br \/>\nDies muss nun das LAG kl\u00e4ren, an das zur\u00fcckverwiesen wurde.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-konsequenzen field--type-text-long field--label-above\">\n<div class=\"field__label\">Konsequenzen:<\/div>\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Das BAG kn\u00fcpft die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers an die Arbeitspflicht des Mitarbeiters an, die aus \u00a7 \u2006611 BGB resultiert. Hier sind seine Haupt- und Nebenleistungspflichten zu ber\u00fccksichtigen. Auch Zeiten au\u00dferhalb der eigentlichen Arbeitst\u00e4tigkeit sind verg\u00fctungspflichtig, wenn das Unternehmen sie anordnet, sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitst\u00e4tigkeit stehen und allein seinen Interessen dienen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-praxistipp field--type-text-long field--label-above\">\n<div class=\"field__label\">Praxistipp:<\/div>\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Die Verg\u00fctungspflicht l\u00e4sst sich vermeiden, wenn der Arbeitgeber die Dienstkleidung im Betrieb bereitstellt, dort Umkleidem\u00f6glichkeiten bestehen und man davon absieht, im Rahmen des Direktionsrechts vorzuschreiben, dass die Dienstkleidung im Betrieb angelegt werden muss. Stattdessen empfiehlt es sich, den Besch\u00e4ftigten zu gestatten, die Dienstkleidung mit nach Hause zu nehmen und selbst entscheiden zu lassen, wo sie diese anlegen. Die Kleidung sollte zudem dezent sein, so dass der Besch\u00e4ftigte kein laufender Werbe-\/Logotr\u00e4ger ist.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field field--name-field-autor field--type-text field--label-hidden\">\n<div class=\"field__items\">\n<div class=\"field__item even\">\n<p>Quelle:\u00a0http:\/\/www.bag-urteil.com\/19-03-2014-5-azr-954-12\/ und<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>RA Volker St\u00fcck, Leiter Personal und Compliance Beauftragter Hochspannungsprodukte, ABB AG, Hanau<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Abholen von zu tragender Dienstkleidung in einer au\u00dferbetrieblichen Ausgabestelle ist verg\u00fctungspflichtig, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts abverlangt wird. 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