{"id":337,"date":"2016-06-12T08:10:49","date_gmt":"2016-06-12T08:10:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=337"},"modified":"2016-06-12T08:10:49","modified_gmt":"2016-06-12T08:10:49","slug":"einsatze-ehrenamtlicher-mitarbeiter-bei-thw-und-feuerwehr-konsequenzen-fur-das-arbeitsverhaltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=337","title":{"rendered":"Eins\u00e4tze ehrenamtlicher Mitarbeiter bei THW und Feuerwehr \u2013 Konsequenzen f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<div class=\"article-content\">\n<p><strong> Der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern bei THW und Feuerwehr bei Katastrophen wirft arbeitsrechtliche Fragen auf &#8211; wir geben Antworten.<\/strong><\/p>\n<p>Der starke Orkan, der Anfang dieser Woche in gro\u00dfen Teilen Nordrhein-Westfalens gro\u00dfe Sch\u00e4den angerichtet hat, hat einmal mehr gezeigt, wie unentbehrlich freiwillige Helfer sind. Allein mit den zust\u00e4ndigen Berufstr\u00e4gern w\u00e4re es sicherlich nicht m\u00f6glich, die betroffenen Gebiete angemessen zu unterst\u00fctzen. Fast alle ehrenamtlichen Helfer gehen hauptberuflich einer anderen T\u00e4tigkeit nach. Der Einsatz bei Katastrophen wirft daher eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf.<\/p>\n<p><b>Freistellungsanspruch bei Katastrophen<\/b><\/p>\n<p>Finden Eins\u00e4tze im Katastrophenschutz w\u00e4hrend der Arbeitszeit statt, sind die betreffenden Arbeitnehmer von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung qua Gesetz freigestellt. F\u00fcr ehrenamtliche Helfer des THW ergibt sich dies aus \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz), bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr folgt dies f\u00fcr Nordrhein-Westfalen aus \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 des NRW-Landesgesetzes \u00fcber den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dauer des Einsatzes (inklusive der notwendigen Pausen und Fahrzeiten zum Einsatzort) ist der Arbeitnehmer mithin nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er muss sie weder nachholen noch f\u00fcr den jeweiligen Einsatz Urlaub nehmen. Da es sich \u2013 jedenfalls beim THW-Gesetz \u2013 um ein Bundesgesetz handelt, gilt dies auch f\u00fcr solche Eins\u00e4tze, die au\u00dferhalb des Bundeslandes stattfinden, in dem der Helfer \u00fcblicherweise einer T\u00e4tigkeit nachgeht.<\/p>\n<p>Da die gesetzlichen Regelungen keinen Ausnahmetatbestand vorsehen, besteht f\u00fcr den Arbeitgeber \u00fcberdies keine M\u00f6glichkeit, die Freistellung des Arbeitnehmers unter Verweis auf die eigenen betrieblichen Interessen einseitig zu verweigern. Denn nach dem Wortlaut des \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 THW-Gesetz beziehungsweise des \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 FSHG ist der Mitarbeiter f\u00fcr die Dauer der Teilnahme am Einsatz von der Arbeitsleistung freigestellt, ohne dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Gesetz in irgendeiner Weise Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der jeweilige Arbeitnehmer von sich aus sehr wohl die Teilnahme an einem entsprechenden Katastrophenschutzeinsatz ablehnen kann. F\u00fcr ehrenamtliche Helfer des THW, die sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im THW in einem sogenannten \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis befinden, ist dies sogar ausdr\u00fccklich in der Richtlinie \u00fcber die Mitwirkung der Helfer im THW (sogenannte Helferrichtlinie) geregelt. Dort hei\u00dft es unter \u00a7 5a Abs.\u00a01 w\u00f6rtlich:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eVon einzelnen Dienstveranstaltungen kann dem Helfer aus wichtigem Grund Dienstbefreiung gew\u00e4hrt werden. Als wichtiger Grund kommen z.B. famili\u00e4re oder berufliche Termine von gro\u00dfer Bedeutung in Betracht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Entsprechendes gilt \u2013 auch wenn hier keine ausdr\u00fcckliche Regelung besteht \u2013 f\u00fcr Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.<\/p>\n<p><b>Freistellungsanspruch bei \u00dcbungen<\/b><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer kann nach dem Gesetzeswortlaut grunds\u00e4tzlich sogar bei Ausbildungsveranstaltungen des THW oder der Freiwilligen Feuerwehr, die w\u00e4hrend der Arbeitszeit stattfinden, seine Freistellung verlangen. Dieser im Gesetz angelegte generelle Vorrang des Dienstes beim THW bzw. der Freiwilligen Feuerwehr mutet allerdings sehr weitreichend an.<\/p>\n<p>Richtigerweise sollte man zwischen tats\u00e4chlichen Eins\u00e4tzen und Aus-\/Fortbildungen unterscheiden: W\u00e4hrend der absolute Vorrang bei einem Katastrophenschutzeinsatz durchaus zum Schutze der Allgemeinheit und im Interesse der Gefahrenabwehr noch gerechtfertigt erscheint, sind Freistellungen wegen einer Aus-\/Fortbildungsveranstaltung anders zu bewerten.<\/p>\n<p>Hier sind durchaus F\u00e4lle denkbar, in denen dringende betriebliche Interessen des Arbeitgebers das Interesse an einer Freistellung \u00fcberwiegen m\u00fcssen. Ein Beispiel w\u00e4re etwa, dass im Betrieb nur ein Mitarbeiter vorhanden ist, der eine bestimmte T\u00e4tigkeit erbringen kann. Hier d\u00fcrfte es sowohl dem Helfer als auch dem THW\/der freiwilligen Feuerwehr zumutbar sein, die Ausbildungsveranstaltung entweder auf einen Zeitpunkt au\u00dferhalb der Arbeitszeit zu verschieben oder aber auf die Teilnahme des betrieblich verhinderten Arbeitnehmers zu verzichten.<\/p>\n<p>Der Mitarbeiter d\u00fcrfte in solchen F\u00e4llen im \u00dcbrigen schon aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, darauf hinzuwirken, dass er von der Ausbildungsveranstaltung ausgenommen wird. H\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist diese \u2013 durchaus streitige \u2013 Frage bislang allerdings leider noch nicht.<\/p>\n<p><b>Freistellung bei sonstigen Veranstaltungen<\/b><\/p>\n<p>Wichtig ist schlie\u00dflich auch, dass die gesetzlichen Freistellungsregelungen in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 THW-Gesetz beziehungsweise \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 FSHG lediglich f\u00fcr \u201eEins\u00e4tze und Ausbildungsveranstaltungen\u201c gelten. Bei sonstigen Veranstaltungen (etwa der Betreuung von Sportveranstaltungen) greifen die gesetzlichen Regelungen zur Freistellung dagegen nicht. Hier kann der Arbeitgeber die Freistellung stets verweigern und den Arbeitnehmer auf die Inanspruchnahme von Urlaub verweisen.<\/p>\n<p>Entsprechendes d\u00fcrfte im \u00dcbrigen auch gelten, wenn der Mitarbeiter nach einem Einsatz eine weitere Freistellung zum Zwecke der Erholung verlangt. Weder das THW-Gesetz noch das FSHG sehen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einr\u00e4umung einer solchen Erholungsphase vor.<\/p>\n<p><b>Verh\u00e4ltnis zum Urlaubsanspruch<\/b><\/p>\n<p>Wurde dem Mitarbeiter bereits Urlaub gew\u00e4hrt und wird der Arbeitnehmer w\u00e4hrend dieses Urlaubs zu einem (Katastrophen-)Einsatz vom THW bzw. der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen, so ist der Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Nachgew\u00e4hrung von (zus\u00e4tzlichem) Urlaub verpflichtet (BAG vom 10. Mai 2005 \u2013\u00a0<a title=\"BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251\/04: T\u00e4tigkeit f\u00fcr das THW w\u00e4hrend des Erholungsurlaubs\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20251\/04\" target=\"_blank\">9 AZR 251\/04<\/a>). Im Ergebnis gelten hier die gleichen Grunds\u00e4tze, die auch bei einer Erkrankung des Mitarbeiters w\u00e4hrend des Urlaubs gelten w\u00fcrden.<\/p>\n<p><b>Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers<\/b><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage der Freistellung hat der Mitarbeiter \u2013 vergleichbar einem Erkrankungsfall \u2013 die Pflicht, sich bei seinem Vorgesetzten ab- und auch wieder zur\u00fcckzumelden, wenn er als ehrenamtlicher Helfer des THW oder als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr zu einem (Katastrophen-)Einsatz herangezogen wird. Der Arbeitnehmer muss insofern sowohl den Einsatzort als auch den Zeitpunkt seiner voraussichtlichen R\u00fcckkehr mitteilen, soweit dies bereits m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr \u00dcbungen und Lehrg\u00e4nge, sollten diese ausnahmsweise w\u00e4hrend der Arbeitszeit stattfinden. Da die Ortsverb\u00e4nde des THW ihre Ausbildungen jeweils langfristig planen, m\u00fcssen die Helfer ihre Arbeitgeber \u00fcber etwaige Ausbildungsveranstaltungen fr\u00fchzeitig informieren, sofern diese w\u00e4hrend der Arbeitszeit stattfinden. Geschieht dies nicht, kann die Freistellung verweigert werden.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des Einsatzes bzw. der Ausbildungsveranstaltung ist der Arbeitnehmer zudem \u2013 vergleichbar der AU-Bescheinigung im Krankheitsfall \u2013 verpflichtet, anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass er tats\u00e4chlich hieran teilgenommen hat.<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dft der Mitarbeiter gegen seine Anzeige- oder Nachweispflicht, kann er wegen dieses Versto\u00dfes abgemahnt und bei wiederholtem Fehlverhalten gegebenenfalls auch gek\u00fcndigt werden. Das gilt insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne vorherige Abmeldung beim Vorgesetzten verl\u00e4sst.<\/p>\n<p><b>Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Arbeitnehmers<\/b><\/p>\n<p>Die verg\u00fctungsrechtlichen Folgen eines (Katastrophenschutz-)Einsatzes sind im THW-Gesetz und dem FSHG weitgehend gleich geregelt. Hiernach ist ein Unternehmen verpflichtet, dem Arbeitnehmer f\u00fcr die Dauer seiner Teilnahme an Eins\u00e4tzen, \u00dcbungen oder Ausbildungsveranstaltungen dasjenige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das er ohne die Teilnahme hieran erhalten h\u00e4tte (vgl. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 THW-Gesetz, \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 FSHG). Aufgrund dieses sogenannten Lohnausfallprinzips kann der Mitarbeiter mithin auch \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge, Gratifikationen oder sonstige Nebenleistungen beanspruchen, wenn er die jeweiligen Leistungen ohne den Einsatz h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nicht erfasst sind dagegen Aufwendungserstattungen (insbesondere Spesen), da diese letztlich kein Arbeitsentgelt darstellen.<\/p>\n<p><b>Erstattungsanspr\u00fcche des Arbeitgebers<\/b><\/p>\n<p>Im Gegenzug ist der jeweilige Tr\u00e4ger der Katastrophenschutzeinheit grunds\u00e4tzlich verpflichtet, das vom Arbeitgeber weitergew\u00e4hrte Arbeitsentgelt einschlie\u00dflich der Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf\u00f6rderung f\u00fcr die gesamte Ausfallzeit zu erstatten.<\/p>\n<p>Eine Sonderregelung gilt allerdings f\u00fcr ehrenamtliche Helfer des THW. Hier ist das Arbeitsentgelt dem Arbeitgeber nur bei einem Ausfall der Arbeit von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen zu erstatten (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 THW-Gesetz). Werden diese Schwellenwerte \u00fcberschritten, f\u00fchrt dies allerdings dazu, dass die gesamte Ausfallzeit zu erstatten ist. Einen \u201eSockelbetrag\u201c, den der Arbeitgeber stets zu tragen h\u00e4tte, gibt es nicht.<\/p>\n<p>Verletzt sich der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Einsatzes, ist dem Unternehmen \u00fcberdies auch diejenige Verg\u00fctung zu erstatten, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung f\u00fcr die Dauer der Arbeitsunf\u00e4hig zu leisten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Einsatz und der Arbeitsunf\u00e4higkeit ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang besteht.<\/p>\n<p><b>Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen<\/b><\/p>\n<p>Insbesondere in kleineren Einheiten kann der pl\u00f6tzliche Ausfall eines Mitarbeiters h\u00f6chst problematisch werden. Aber auch der Abzug eines Spezialisten ist unter Umst\u00e4nden schmerzlich. Unternehmen, die ehrenamtliche Helfer besch\u00e4ftigen, m\u00fcssen ihren Betrieb in jedem Fall so organisieren, dass die Arbeitsabl\u00e4ufe nicht gest\u00f6rt werden, wenn ein Helfer zu einem Einsatz gerufen wird.<\/p>\n<p>Daher besteht ein grunds\u00e4tzliches Interesse des Arbeitgebers daran, bereits im Vorstellungsgespr\u00e4ch zu erfahren, ob der Mitarbeiter in spe als ehrenamtlicher Helfer aktiv ist. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob der Bewerber verpflichtet ist, diese Frage wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht grunds\u00e4tzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers, wenn er ein sachlich berechtigtes Interesse an der Beantwortung im Hinblick auf das konkret in Aussicht genommene Arbeitsverh\u00e4ltnis hat.<\/p>\n<p>\u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 THW-Gesetz und \u00a7 12 Abs. 2 FSHG sehen andererseits vor, dass den Helfern im Arbeitsverh\u00e4ltnis keine Nachteile entstehen d\u00fcrfen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll dies auch schon im Vorfeld eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses gelten. Auch wenn die Rechtsprechung sich bislang nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert hat, wie dieser Konflikt zu l\u00f6sen ist, sollte ein Unternehmen die Frage daher im Zweifel nur dann stellen, wenn sie f\u00fcr die betreffende Stelle tats\u00e4chlich von entscheidender Bedeutung ist.<\/p>\n<p><b>Nebent\u00e4tigkeitsklauseln in Arbeitsvertr\u00e4gen<\/b><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die einer Nebent\u00e4tigkeit nachgehen, sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, ihrem Arbeitgeber dies anzuzeigen, soweit die Interessen des Unternehmens tangiert sein k\u00f6nnten. Dies gilt auch f\u00fcr ehrenamtliche Helfer. In Arbeitsvertr\u00e4gen finden sich h\u00e4ufig Klauseln, die im Detail regeln, welche T\u00e4tigkeiten anzeige- und genehmigungspflichtig sind.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber darf ein Nebent\u00e4tigkeitsverbot aber nur dann aussprechen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies wird man auch hier \u2013 wie schon beim Fragerecht des Arbeitgebers \u2013 im Zweifel wohl eher verneinen m\u00fcssen. Ausnahmen sind aber denkbar. So ist schwer vorstellbar, dass etwa ein Oberarzt, der vornehmlich im operativen Bereich eingesetzt wird, zugleich f\u00fcr die freiwillige Feuerwehr t\u00e4tig wird. Rechtsprechung existiert zu dieser Frage allerdings nicht.<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.cmshs-bloggt.de\/arbeitsrecht\/katastropheneinsaetze-ehrenamtlicher-mitarbeiter-bei-thw-und-feuerwehr-konsequenzen-fuer-das-arbeitsverhaeltnis\/<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern bei THW und Feuerwehr bei Katastrophen wirft arbeitsrechtliche Fragen auf &#8211; wir geben Antworten. Der starke Orkan, der Anfang dieser Woche in gro\u00dfen Teilen Nordrhein-Westfalens gro\u00dfe Sch\u00e4den angerichtet hat, hat einmal mehr gezeigt, wie unentbehrlich freiwillige Helfer sind. 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